Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert H***, Angestellter, Krieglach, Sommersiedlung 15, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S*** K***, Kindberg, Hauptstraße 20, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 217.703 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 1990, GZ 7 Ra 120/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 1989, GZ 23 Cga 28/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.513,90 (darin S 1.585,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger wegen Vorenthaltens einer als Entgeltbestandteil anzusehenden Prämie (Arb. 9.430 ua) im Sinne des § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist der Rechtsrüge der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, daß den sechs vom Umbau der Filiale am meisten betroffenen Dienstnehmern die Prämie "freiwillig" und "ohne Präjudiz" zuerkannt wurde, sondern daß die Prämie nach dem einstimmigen Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 27. April 1989 ausdrücklich dazu diente, diesen Dienstnehmern "die Mehrbelastung in Zusammenhang mit dem Geschäftsstellenumbau in Krieglach zu vergüten". Rechtsgrundlage für diesen außerordentlichen Dienstbezug war die Bestimmung des § 64 des Sparkassen-Dienstrechts 1988, wonach die Sparkasse für "außergewÄhnliche Leistungen" individuelle Leistungsprämien gewähren kann (vgl. zum Begriff der "Prämie" auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 179; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 253 und 267). Daß die Prämie entgegen der klaren Bestimmung des Sparkassen-Dienstrechts und dem schriftlich bekanntgegebenen Wortlaut des Vorstandsbeschlusses nur den Zweck gehabt habe, allgemein die Motivation für künftige Leistungen zu heben, wurde nicht festgestellt. Die lediglich dem Kläger gegenüber vorgenommene Einschränkung, daß die Auszahlung erst "nach Klärung des derzeitigen Abwanderungsgedankens, bis spätestens Ende 1989" erfolge, verstieß sohin mangels jeglichen sachlichen Zusammenhanges gegen den allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem der Dienstgeber verpflichtet ist, einzelne Dienstnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (vgl. Schwarz-Löschnigg aaO 270 f; Spielbüchler aaO 240 ff; Arb 10.241, 9.427 uva).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat sich der Kläger die mit Vorstandsbeschluß vom 27.April 1989 zuerkannte Prämie bereits verdient, da er während der Umbauarbeiten in der Zeit von November 1988 bis April 1989 die mit dem Umbau verbundene "Mehrbelastung" bereits auf sich genommen hatte (§ 16 AngG; 9 Ob A 101/90 = ecolex 1990, 567). Andererseits ist es auch den anderen fünf Dienstnehmern offengestanden, ihr Dienstverhältnis ohne den Verlust der an sie vorbehaltlos ausgezahlten Prämie zu lösen. Soweit der Kläger der Beklagten durch Nachfristsetzung die Gelegenheit gab, ihm die nach wie vor vorenthaltene Prämie nachzuzahlen, widrigenfalls er seinen Austritt erklären werde, handelte er weder sittenwidrig noch hat er sich der Geltendmachung seiner Ansprüche verschwiegen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
Anmerkung
E21999European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00225.9.0926.000Dokumentnummer
JJT_19900926_OGH0002_009OBA00225_9000000_000