TE OGH 1990/9/26 9ObA241/90

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Carol Ann R***, Angestellte, Bergheim/Salzburg, Plainbachstraße 363, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien

1. Modeversand R*** International, Dr.Peter Ritter Gesellschaft mbH & Co KG, 2. Modeversand R*** International Gesellschaft mbH, beide Lauterach, Reitschulstraße 7, beide vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 2,174.028,12 brutto sA (im Revisionsverfahren S 1,674.207,40 brutto sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.April 1990, GZ 5 Ra 13/90-50, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Juni 1989, GZ 35 Cga 1092/87-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.514,58 (darin S 3.752,43 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird (SZ 52/196), liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob bei der Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Klägerin die geleisteten Überstunden zu berücksichtigen sind und ob den Beklagten eine Gegenforderung zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten, daß sie in ihrer Rechtsrüge nur jene Einwände wiederholen, die bereits vom Berufungsgericht zutreffend widerlegt wurden. Daß die Klägerin Überstunden nur vorübergehend geleistet hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Berücksichtigung regelmäßiger Überstunden für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und der Kündigungsentschädigung entspricht ständiger Rechtsprechung (Arb. 9.899 ua). Hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderung ist die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Vorinstanzen beachtlich, daß im Betrieb der Beklagten fallweise Nachahmungen von Kleidungsstücken für den Katalog eine "gängige Praxis" waren, so daß der Klägerin, die sich in einem Fall an diese Praxis hielt, kein innerbetrieblicher oder arbeitsvertraglicher Schuldvorwurf gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E21777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00241.9.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19900926_OGH0002_009OBA00241_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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