Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marianne P***, geboren am 8. April 1982, infolge Revisionsrekurses des Vaters Rudolf P***, Stumpergasse 65/2/13, 1060 Wien, vertreten durch Peter Geldner, Management Beratung, Goldschlagstraße 62, 1150 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 1990, GZ 47 R 535/90-152, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 30.Mai 1990, GZ 2 P 136/85-144, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des zur Klärung der Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters bestellten Sachverständigen Kurt K*** mit S 5.792, verfügte deren Auszahlung aus dem Amtsverlag und sprach aus, daß der Vater dem Grunde nach zum Ersatz dieser Gebühren verpflichtet sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß unter Richtigstellung der Zitierung einer Gesetzesstelle. Es sprach aus, daß gegen seinen Beschluß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Trotzdem erhebt der Vater dagegen einen als "Kostenrekurs" bezeichneten (ordentlichen) Revisionsrekurs. Dieser ist jedoch aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs.2 Z 4 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen "jedenfalls" unzulässig. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren der Sachverständigen beziehen (RZ 1968, 176; EvBl.1973/233 uza); auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht der Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (NZ 1936, 159; 2 Ob 534/87 uza).
Da der vorliegende Revisionsrekurs diesem Rechtsmittelausschluß unterliegt, war er wie im Spruch zurückzuweisen.
Anmerkung
E21864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00600.9.0926.000Dokumentnummer
JJT_19900926_OGH0002_0020OB00600_9000000_000