Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A.T*** & Co OHG, Großhandel, Heugasse 6, 2344 Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr.Hansjörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*** A*** V*** AG, Schottenring 15, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.000 sA infolge Rekurses des Sachverständigen Fritz S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Mai 1990, GZ 42 R 1220/89-29, womit die Sachverständigengebühren bestimmt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht nahm eine Beweiswiederholung vor, in deren Rahmen der Sachverständige Fritz S*** ein Gutachten erstattete. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Berufungsgericht die Gebühren des Sachverständigen und wies ein Mehrbegehren des Sachverständigen ab.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Sachverständigen.
Das Oberlandesgericht Wien, dem dieser Rekurs vom Berufungsgericht vorgelegt worden war, erklärte sich zur Entscheidung nicht zuständig und überwies den Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Angefochten ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluß des Berufungsgerichtes. Gegen einen solchen ist ein Rekurs nur in den im § 519 Abs 1 ZPO angeführten Fällen zulässig. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auch aus § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden, weil das Gebührenanspruchsgesetz in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht eingreift (SZ 39/181; 1 Ob 593/90 ua).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E21637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00073.9.0926.000Dokumentnummer
JJT_19900926_OGH0002_0020OB00073_9000000_000