Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton H***, Lackierer, Hof 81, vertreten durch Mag.Cornelia E***, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte, Salzburg, Auerspergstraße 11, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei T*** Nutzfahrzeuge Gesellschaft mbH, Salzburg, Samergasse 20, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Hallein, wegen S 118.684,92 brutto sA (im Revisionsverfahren S 68.037,49 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1990, GZ 13 Ra 56/90-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.April 1990, GZ 20 Cga 14/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgeünde:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Rechtzeitigkeit der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, ihr Geschäftsführer hätte die Entlassung nur im Einvernehmen mit dem Werkstättenleiter F*** aussprechen können, der Geschäftsführer habe nichts von dem Verbot, Pfuscharbeiten durchzuführen gewußt und es sei ihm eine gewisse Überlegungsfrist zuzubilligen, entgegenzuhalten, daß diese Ausführungen nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgehen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Entscheidungsbefugnis in Personalsachen nicht beschränkt. Die Beklagte tolerierte zwar Pfuscharbeiten ihrer Arbeitnehmer während der Mittagspause oder nach Arbeitsschluß in einem eingeschränkten und "erträglichen" Ausmaß, doch traf der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger am 27.September 1988 noch während der Arbeitszeit an, als dieser Privarbeiten durchführte. Obwohl er sich dachte, daß es sich dabei um Pfuscharbeiten handle, reagierte er darauf nicht. Erst am 3.Oktober 1988 beauftragte er den aus dem Urlaub zurückgekehrten Werkstättenleiter, zu erheben, ob der Kläger am 27.September 1988 im Betrieb gepfuscht habe. Das Berufungsgericht ist sohin zu Recht davon ausgegangen, daß dieses Zögern mit dem Ausspruch der Entlassung in der Sachlage nicht begründet war (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 25 ff; Arb. 10.445, 9.856, 9.564, 9.091 uva). Darauf, ob der Werkstättenleiter dem Kläger überhaupt verboten hatte, diese privaten Lackierungsarbeiten durchzuführen, und ob der Geschäftsführer der Beklagten von diesem Verbot wußte, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
Anmerkung
E21780European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00249.9.0926.000Dokumentnummer
JJT_19900926_OGH0002_009OBA00249_9000000_000