TE OGH 1990/10/3 1Ob574/90

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef J***, Landwirt, St. Primus i.J., Müllern 3, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Adolf S***, Kaufmann, Kühnsdorf-Mitte 64, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 1. Februar 1990, GZ. 2 R 16/90-79 (richtig 2 R 16/90-22), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 16. Oktober 1989, GZ. 2 C 1773/88v-72 (richtig 2 C 1773/88v-15), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft St. Kanzian, Westuferstraße 16, mit einer darauf errichteten gemauerten Verkaufshalle und begehrt vom Beklagten mit der Behauptung, dieser sei als Untermieter eines Dritten, dessen Bestandvertrag einvernehmlich gelöst worden sei, titelloser Benützer, die Räumung des in der gemauerten Verkaufshalle gelegenen südlichen Geschäftslokals und des daran anschließenden unverbauten Teils des Grundstücks. Der Kläger bewertete den Streitgegenstand nach § 56 Abs 2 JN unbekämpft mit 24.000 S.

Der Beklagte wendete ein, der am 7. Oktober/22. Dezember 1982 zwischen dem Vermieter und einem Dritten in Ansehung des Geschäftslokals abgeschlossene Bestandvertrag habe auf sein, aus dem Bestandvertrag vom 7. März 1981 resultierendes Bestandrecht keinen Einfluß gehabt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil der Beklagte einen aufrechten Rechtstitel für die Benützung des Bestandobjektes nicht habe nachweisen können. Dem Beklagten komme im günstigsten Fall die Position eines Untermieters zu, der seit der einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrages durch den Dritten das Bestandobjekt titellos benütze.

Das Berufungsgericht gab mit seinem, nach dem 31. Dezember 1989 gefällten Urteil der Berufung des Beklagten nicht Folge und ließ ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands die ordentliche Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte erhebt Revision, über die aber noch nicht entschieden werden kann, weil der nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 (im folgenden ZPO nF) zwingend erforderliche Bewertungsausspruch fehlt.

Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nicht in einem Geldbetrag, weshalb die zweite Instanz nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF ersetzt die Bewertung nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt und überdies nach § 508 a Abs 1 ZPO nF das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF. Nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nF gilt die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nF für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die, wie hier, auf titellose Benützung durch einen Untermieter gestützt sind, gehören aber nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands unter die Zuständigkeitsvorschriften des § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (MietSlg. 38.788, 35.729; JBl 1980, 103 = MietSlg 31.626/23; MietSlg 30.648 ua; Fasching I 305; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH in ÖJZ 1985, 257 ff, 258). § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nF ist daher hier unanwendbar (4 Ob 514/90).

Demgemäß ist vorerst eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht erforderlich.

Anmerkung

E21855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00574.9.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19901003_OGH0002_0010OB00574_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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