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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der R GmbH,
2. des W, 3. des F, alle vertreten durch W Rechtsanwalt GmbH, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. April 2005, Zl. UW.4.1.6/0565-I/5/2004, betreffend Schutzgebiet für die Trinkwasserversorgungsanlage "Pumpwerk K" (mitbeteiligte Partei: Stadt D), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D als delegierte Behörde vom 27. September 2002 wurden auf Antrag der mitbeteiligten Partei Grundflächen in der Stadt H zum Schutzgebiet (Schutzzone I - Fassungsgebiet und Schutzzone II - engeres Schutzgebiet) für die Trinkwasserversorgungsanlage "Pumpwerk K" erklärt, besondere Schutzmaßnahmen angeordnet und Entschädigungsanträgen keine Folge gegeben.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandten die Beschwerdeführer ein, die gegenständliche Quelle sei nicht schutzwürdig und das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung sei keineswegs vergleichbar mit dem Interesse der Beschwerdeführer an der Süderweiterung des Steinbruches. So bestehe ein zivilrechtlicher Vertrag, der das Nebeneinander von Quelle und Steinbruch sichern sollte, was von der Behörde nicht beachtet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde u.a. im Spruchpunkt I auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer der Spruchpunkt IV Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. September 2002 dahingehend abgeändert, dass die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Rohstoffe sowie großräumige Abgrabungen auf Grund der sensiblen hydrogeologischen Gegebenheiten im Bereich des gesamten Schutzgebietes nur unter Einhaltung nachfolgend genannter projektsgemäßer Mindeststandards und Vorgangsweisen zulässig sein sollte, zu denen sich ein potenzieller Projektswerber bereits bei Einreichung eines Projekts (Antrags) als Bestandteil desselben verpflichte. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Erfordernis führe jedenfalls zur Unzulässigkeit des Projekts im Sinne des vorliegenden Schutzgebietsbescheides. Die Auflagenpunkte 2.1. bis 2.14.4 beinhalten diese Mindeststandards materieller und formeller Art für ein einzureichendes Projekt.
Gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides wendet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerdeführer beantragen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies begründen sie damit, dass der angefochtene Bescheid ein enges Korsett an Beschränkungen für die Beschwerdeführer verfüge, das auf Grund der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in allen weiteren anhängigen Verfahren nach dem WRG, dem Naturschutzgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz und dem Forstgesetz verbindlich oder im Wege des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigen sein werde. Damit sei die Rechtsposition der Beschwerdeführer massiv belastet. Ginge es um den hydrologischen Schutz der Quelle, wäre möglicherweise die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung problematisch. Im Hinblick darauf, dass der Steinbruch erst in wenigen Jahren in Betrieb gehen werde, bestehe derzeit aber für die Quelle keinerlei akute Gefährdung durch die Beschwerdeführer oder ihren Steinbruch. Umgekehrt seien die Beschwerdeführer unverhältnismäßig mehr belastet durch die möglichen Bedingungen und Auflagen anderer Bescheide, sodass sie ein rechtliches Interesse hätten, dass diese Auflagen und Bedingungen vorerst für die weiteren Verfahren nicht verbindlich würden. Mit anderen Worten, es drohe keine kurzfristige Inangriffnahme des Steinbruches, es drohe demnach der Quelle auch von dieser Seite keinerlei Gefahr. Andererseits wären die Beschwerdeführer massiv in ihren Rechten belastet, wenn Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides für die weiteren Verfahren Maßstab wäre.
Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass es sich im gegenständlichen Fall zweifellos um "zwingende öffentliche Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG handle, weil Gegenstand des bekämpften Bescheides eine Schutzgebietsanordnung für eine Quelle sei. Die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Wasser sei als zwingendes öffentliches Interesse zu sehen. Diese Interessen seien im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen gewesen und würden einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Somit läge ein zwingendes öffentliches Interesse vor, weshalb eine Interessenabwägung entfallen könne. Zu dieser wäre jedoch kurz auszuführen, dass für die Beschwerdeführer keine unverhältnismäßigen Nachteile verbunden wären, weil in dem Gebiet, welches von den Schutzanordnungen betroffen erscheine, derzeit kein Steinbruchbetrieb durchgeführt werde und ein Nachteil für die Beschwerdeführer daher nicht erkannt werden könne.
Die mitbeteiligte Partei meinte in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2005, dass das beim Pumpwerk K genutzte Wasserdargebot ein wesentliches Standbein für die Versorgung der Bevölkerung in Dornbirn mit Trink- und Nutzwasser darstelle. Die unterirdisch austretende Quelle sei im öffentlichen Interesse zur Sicherung der Trinkwasserversorgung auf jeden Fall zu erhalten. Es komme ihr auch überregionale Bedeutung zu, da bei Ausfall anderer Wasserdargebote auf diese jederzeit zugegriffen werden könne und müsse. Die Erhaltung der bestehenden Quellschüttung und damit auch der vorbeugende Schutz dieses Wasserdargebotes liege im erheblichen öffentlichen Interesse.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Nachteil, der den Beschwerdeführern droht, damit sie erfolgreich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen können, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein. Nur dann erwiese sich ein Aufschub der Bescheidwirkungen als notwendig.
Die Beschwerdeführer gehen in der Begründung ihres Aufschiebungsantrages davon aus, dass sie kurzfristig ("erst in wenigen Jahren") keine Inangriffnahme des Steinbruches planen. Eine unmittelbare Auswirkung des angefochtenen Bescheides auf ein bereits eingereichtes wasserrechtliches Projekt und ein damit in Verbindung stehender unverhältnismäßiger Nachteil wird von den Beschwerdeführern somit gar nicht behauptet. Sie machen aber geltend, die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides führe dazu, dass ein enges Korsett an Beschränkungen für die Beschwerdeführer auch in Verfahren nach anderen Materiengesetzen zum Tragen komme.
Es kann dahinstehen, ob die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheides tatsächlich auch den Inhalt der von den Beschwerdeführern zitierten von anderen Behörden durchzuführenden Verfahren nach anderen Materiengesetzen inhaltlich determiniert. Dass nämlich solche Verfahren anhängig seien oder anhängig gemacht würden, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht glaubhaft machen, dass ihnen diese (allfälligen) Nachteile schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens drohten.
Schon deshalb, weil es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides glaubhaft zu machen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070055.A00Im RIS seit
09.02.2006