TE OGH 1990/10/3 11Os104/90 (11Os105/90)

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner P*** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung I. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 1990, GZ 33 Vr 862/90-17, und II. über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 1990, GZ 33 Vr 862/90-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner P*** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Ablehnung des in der Hauptverhandlung beantragten Lokalaugenscheines (vgl S 157 f) über die Einsehbarkeit des Tatortes von einem (nur 20 m entfernten) Geh- und Radweg aus keine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil sich die angestrebte Beweisaufnahme den Umständen nach vorweg als ungeeignet erweist, die dem Erstgericht durch die Gesamtheit der ihm vorgelegenen Beweisergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Zutreffend stellte das Erstgericht - sinngemäß zusammengefaßt - darauf ab (S 157, 169 f), daß der Versuch der Beantwortung der theoretischen Frage, ob und inwieweit allenfalls zufällig den angeführten Geh- und Radweg benützende Passanten eine - auf jeden Fall nicht uneingeschränkte

(vgl S 91 ff) - Sichtmöglichkeit auf den 20 m entfernten Tatort gehabt haben könnten, keine verwertbaren Rückschlüsse darauf zugelassen hätte, ob und allenfalls welchen Einfluß solche Überlegungen auf den Motivationsprozeß des Angeklagten ausübten. Daß für den Angeklagten die Gefahr einer allfälligen Entdeckung nicht von entscheidender Bedeutung war, leiteten die Tatrichter denkmöglich und lebensnah daraus ab, daß ihn auch die Anwesenheit seiner etwa 50 m entfernten Bekannten Petra H*** sowie Christian N. "ungerührt" ließ (vgl S 166) und er bereits im Verfahren 24 Vr 2404/81 des Landesgerichtes Linz des in zwei Fällen an ihm bis dahin unbekannten Passantinnen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangenen Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde (vgl die Seiten 23 ff und 217 ff in dem angeführten Strafakt).

Auch die in der Mängelrüge (Z 5) gerügten formalen Begründungsmängel liegen nicht vor: Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des einen Irrtum über das Alter des Tatopfers behauptenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei stützte es sich vor allem auf den Pflichtschulbesuch des Tatopfers sowie dessen Angaben, Werner P*** über das wahre Alter ausdrücklich aufgeklärt zu haben, und nahm auch auf die von der Beschwerde relevierten entlastenden Verfahrensergebnisse eingehend Bedacht. Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers, daß die von den Tatrichtern letztlich gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ncht gestützt zu werden.

Schließlich vermochte die - sich auf eine Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge beschränkende - Beschwerde auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a) zu erwecken.

Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E21787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00104.9.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19901003_OGH0002_0110OS00104_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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