Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasib L***, Pensionist, YU-77244 Bosanski Otok, Ljusina 146, vertreten durch Dr.Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER
A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1990, GZ 32 Rs 100/90-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Juli 1989, GZ 15 Cgs 141/88-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend (§ 48 ASGG) erkannt, daß die in der Berufung des Klägers enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie eine wesentliche Besserung jener Leidenszustände des Klägers, die zur Gewährung der Invaliditätspension führten, in Abrede stellte (§ 99 ASVG). Das Erstgericht hatte aber mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß der Kläger, der zum Gewährungszeitpunkt auf Grund einer chronischen Pankreatitis verbunden mit erhöhten Leberwerten und einer chronischen Bronchitis nicht imstande war, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, seit August 1988 wieder mittelschwere Arbeiten im Sitzen und Stehen sowie bis zu einem Drittel der Arbeitszeit auch im Gehen verrichten kann. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, sodaß sie in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 uva). Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva) und zwar auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E22213European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00325.9.1009.000Dokumentnummer
JJT_19901009_OGH0002_010OBS00325_9000000_000