Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*** "T***-A***-I***"
V*** mbH Nfg. KG., Wien 4., Kettenbrückengasse 22,
vertreten durch Dr.Franz Josef Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***-V*** Gesellschaft mbH, Wien 3., Am Modenapark 6, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.Juli 1990, GZ 4 R 99/90-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.März 1990, GZ 38 Cg 22/90-5, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.658,20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 2.609,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Daß auch das Weitergeben fremder Behauptungen als "Verbreiten" im Sinn des § 7 UWG anzusehen ist und die Angabe der Quelle, aus der die Nachricht stammt, den Eintritt der Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle nicht hindert, entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 38; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1170 Rz 16 zu § 14 dUWG; ÖBl 1975, 33; ÖBl 1978, 3; MR 1989, 61 ua). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß zwar zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, die Wettbewerbsabsicht bei einer Äußerung über den Mitbewerber in den Hintergrund treten oder auch ganz fehlen kann, wenn es zwischen den Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder von ihnen die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinn zu beeinflussen sucht; bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerber unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, wird dies aber in der Regel nicht der Fall sein (MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18). Der Frage, ob hier auf Grund der Umstände des Einzelfalles die Wettbewerbsabsicht der Beklagten doch ausnahmsweise zu verneinen wäre, kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu. Das gleiche gilt für die Beurteilung, ob die im einzelnen beanstandeten, in der Zeitung der Beklagten veröffentlichten Äußerungen Niki L*** betriebsgefährdend im Sinne des § 7 UWG sind, hängt doch auch die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl ÖBl 1984, 45) und der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab (Hohenecker-Friedl aaO 41; Baumbach-Hefermehl aaO 1170 f Rz 19). Welche der beanstandeten Äußerungen Tatsachenbehauptungen im Sinne der Rechtsprechung (MR 1990, 66 mwN) und welche von ihnen unüberprüfbare Meinungsäußerungen sind, die auf Grund der mit ihnen verbundenen Pauschalabwertung der Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen (ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61 uva), bedurfte deshalb keiner Untersuchung, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in jedem Fall zu bejahen ist. Die unterschiedliche Beweis(Bescheinigungs-)Last bei Verstößen gegen § 1 UWG und solchen gegen § 7 UWG ist hier nämlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Beklagte im Provisorialverfahren die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Tatsachen nicht bescheinigt hat; ob ihr im Hauptverfahren erstattetes Vorbringen - ihr Hinweis auf das Entgegnungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien - zur Erbringung des Wahrheitsbeweises ausreicht, ist hier nicht zu untersuchen. Schließlich kommt auch der Lösung der Frage, ob das einstweilige Unterlassungsgebot inhaltlich mit dem in der Hauptsache gestellten Urteilsantrag übereinstimmt oder ihn überschreitet, keinen über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente ihre Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E21670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00133.9.1009.000Dokumentnummer
JJT_19901009_OGH0002_0040OB00133_9000000_000