Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16.April 1986 verstorbenen Siegfried Günther Albert Rudolf S***, zuletzt wohnhaft gewesen in Salzburg, Rehlingenstraße 22, infolge Revisionsrekurses der Noterben
1.) Mag. Ute S***, Lehrerin, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 40, und 2.) Dipl.Ing. Dr. Siegfried S***, Angestellter, 6600 Breitenwang, Mittenwaldbahnstraße 12, beide vertreten durch Dr. Bernd Berger und Dr. Franz G. Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5.April 1990, GZ 22 R 218/90-182, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7.Februar 1990, GZ 2 A 181/86-167, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
In der Verlassenschaftssache nach Siegfried S*** wurde der erblasserischen Witwe Sonja S***, die aufgrund eines Testamentes vom 26.Juni 1985 eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen (ON 11). Mit Beschluß vom 6.10.1989 (ON 134) bewilligte das Erstgericht über Antrag der (neben anderen) pflichtteilsberechtigten Kinder Mag. Ute S*** und Dipl.Ing. Dr. Siegfried S*** die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen der Erbin und bestellte den Rechtsanwalt Dr. Harald B*** zum Separationskurator. Die genannten Pflichtteilsberechtigten klagten beim Landesgericht Salzburg die Verlassenschaft auf Zahlung von je S 400.000,-- und Manifestation (7 Cg 156/89 und 7 Cg 161/89 je des Landesgerichtes Salzburg).
In der Tagsatzung vom 1.2.1990 (S 8 des Protokolls ON 162) beantragten die genannten Pflichtteilsberechtigten, dem Separationskurator wolle aufgetragen werden, die Einwilligung zu erklären, daß in dem zu 7 Cg 156/89 des Landesgerichtes Salzburg anhängigen Zivilverfahren die Vermögenssteuer- und Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen Siegfried S*** aus den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben von den zuständigen Finanzämtern beigeschafft werden könnten. Dies sei insbesondere im Hinblick darauf von Wichtigkeit, daß aus der an diesem Tag von ihnen vorgelegten Vermögenssteuererklärung hervorgehe, daß Vermögen vorhanden war oder noch immer vorhanden sei, wobei die Erbin behaupte, dies sei ihr Eigentum. Es bestehe daher die Gefahr, daß Vermögen des Verstorbenen verschleiert bzw mit dem Vermögen der Erbin vermengt werde.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die Tätigkeit des Separationskurators habe sich nur auf die Verwaltung des gegenwärtigen Vermögens zu beschränken. Es falle nicht in seinen Pflichtenkreis, Abgänge vom erblasserischen Vermögen aufzuklären. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Verfahrensgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß sei zulässig, weil den Noterben, denen grundsätzlich auch die Rechte nach § 812 ABGB zustünden, in Angelegenheiten der Erfassung des Nachlaßvermögens und den damit im Zusammenhang stehenden Akten ein Antrags- und Rekursrecht zukomme. Ihr Rechtsmittel sei aber nicht berechtigt, weil die Aufgabe des Separationskurators in der Verwahrung und Verwaltung bekannten und vorhandenen Nachlaßvermögens bestünde, nicht aber in der Ausforschung weiteren solchen Vermögens, insbesondere aber nicht in der Überprüfung von Verwaltungshandlungen der erblasserischen Witwe vor seiner Bestellung, wenngleich dadurch allenfalls eine Vermengung von Vermögenswerten des Nachlasses mit denen der erblasserischen Witwe stattgefunden habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der in der Tagsatzung vom 1.2.1990 (ON 162) gestellte Antrag der Rechtsmittelwerber ist nicht auf die Setzung von die Sicherung des Separationsgutes betreffenden Verwaltungshandlungen des Absonderungskurators gerichtet, sondern auf die Vornahme einer Handlung, durch die in dem von den Rechtsmittelwerbern als Noterben gegen die Verlassenschaft angestrengten Pflichtteilsprozeß (verbunden mit einem Manifestationsbegehren) die Vorlage bestimmter, zur Sphäre der Verlassenschaft (= Prozeßgegner der Noterben) gehörender Urkunden bewirkt werden soll. Dies kann aber nur durch die Verlassenschaft selbst, vertreten durch die erbserklärte Erbin, geschehen. Die Bestellung des Absonderungskurators ändert nämlich nichts an der ausschließlichen Berechtigung der erbserklärten Erbin zur gesetzlichen Vertretung der Verlassenschaft (s SZ 48/49, ergangen in einem Pflichtteilsprozeß, mit dessen Zahlungsbegehren ein Manifestationsbegehren verbunden war) in Verfahren, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlaßvermögens bewirken können, also außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann.
Die Rechtsmittelwerber werden daher primär zur Bewirkung der Vorlage der ihrer Ansicht nach für ihren Prozeßstandpunkt günstigen Urkunden im Prozeß selbst nach den Vorschriften der §§ 303 ff ZPO vorgehen können, bei Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruches auch im Klageweg gegen die Verlassenschaft.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E21905European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00585.9.1009.000Dokumentnummer
JJT_19901009_OGH0002_0050OB00585_9000000_000