TE OGH 1990/10/9 5Ob598/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wegen Wiederaufnahme von Ordnungsstrafverfahren, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.August 1990, GZ 2 R 218, 219, 235, 236, 240, 241/90-13, womit die Wiederaufnahmsanträge zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In mehreren (außerstreitige und streitige Verfahren betreffenden) Ablehnungssachen wurde vom Oberlandesgericht Linz anläßlich der Erledigung von Rekursen des nunmehrigen Antragstellers über diesen wegen verschiedener beleidigender Äußerungen gegen mehrere Richter Ordnungsstrafen rechtskräftig verhängt. Nunmehr stellte Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*** in diesen Ablehnungssachen den Antrag, die Ordnungsstrafverfahren wieder aufzunehmen, weil das Kreisgericht Wels in einer in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidung den Standpunkt vertreten habe, daß die (zur Begründung der Ordnungsstrafen herangezogene) Bestimmung des § 85 GOG nicht den Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen bezwecke. Das Oberlandesgericht Linz wies diese Anträge zurück, weil mit der in einem anderen Verfahren vertretenen Rechtsansicht selbst unter Heranziehung der Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 ZPO für den Standpunkt des Ablehnungswerbers nicht zu gewinnen sei und überdies im Gesetz ein Verfahren zur Wiederaufnahme eines Ordnungsstrafverfahrens nicht vorgesehen sei. Außerdem sprach es aus - von der für den Betroffenen günstigsten und weitestreichenden Regelung des Außerstreitverfahrens iS der Entscheidung 6 Ob 626/90 ausgehend - aus, daß der ordentliche Rekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*** gegen diesen Beschluß erhobene, als "ordentlicher und außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz zulässig. Er richtet sich nämlich gegen eine Entscheidung, die das Oberlandesgericht Linz funktionell als Erstgericht gefaßt hat. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses richtet sich nach § 514 ZPO bzw § 12 AußStrG. Die in der bekämpften Entscheidung herangezogene Bestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG idFdWGN 1990 gilt hingegen nur für Rekurse gegen bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Rekurs (vgl den Bericht des Justizausschusses über die RV der WGN 1989, 991 Blg StProtNr XVII. GP, 68 zu § 528 ZPO, welcher Bestimmung § 14 AußStrG nachgebildet wurde).

Der Rekurs ist schon deshalb nicht berechtigt, weil eine in einem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht - wie das Oberlandesgericht Linz auch zutreffend erkannte - keinen geeigneten Wiederaufnahmsgrund bilden kann. Unter diesen Umständen erübrigte es sich auf die Frage einzugehen, ob die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt auf das vorliegende, zum Teil im Rahmen von Außerstreitverfahren ergangene Ordnungsstrafverfahren anwendbar sind.

Dem Rekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Anmerkung

E21908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00598.9.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19901009_OGH0002_0050OB00598_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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