TE OGH 1990/10/10 2Ob610/90

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Zehetner und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31.Jänner 1990 verstorbenen Josef K***, Unternehmer, zuletzt wohnhaft in St. Bartlmä 7, 9210 Pörtschach, infolge Revisionsrekurses der mj. Kinder 1. Tanja K***, geboren am 9. August 1989, 2. Daniel K***, geboren am 22.Juli 1984, und

3. Manuela K***, geboren am 8.September 1985, alle vertreten durch den Kollisionskurator Dr.Christian Puswald, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 27.August 1990, GZ 1 R 413/90-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.Juni 1990, GZ 21 A 231/90-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der für die minderjährigen Kinder des Erblassers bestellte Kollisionskurator beantragte, die Kosten für seine bisherige Tätigkeit mit S 160.481,60 zu bestimmen.

Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Kollisionskurators mit S 10.000 und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der vom Kollisionskurator namens der mj. Kinder eingebrachte Revisionsrekurs (ob es sich nicht in Wahrheit um ein vom Kollisionskurator im eigenen Namen ergriffenes Rechtsmittel handeln soll, kann dahingestellt bleiben).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen im Kostenpunkt gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den § 528 Abs 1 aF ZPO und § 14 Abs 1 aF AußStrG, die gleichlautende Regelungen enthielten, auch Entscheidungen über die Entlohnung von Kuratoren (RZ 1966/67, EFSlg. 39.763 uva). Dies entspricht auch der Lehre (Fasching IV 463, Anm 17). Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis darauf, daß § 14 Abs 2 AußStrG neben dem Kostenpunkt auch die Gebühren der Sachverständigen gesondert anführt, nicht aber die Kuratorenkosten, vermag daran nichts zu ändern.

Verfehlt sind auch die Rechtsmittelausführungen, mit denen auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzenovelle 1989 hingewiesen wird, denn diesem Umstand könnte nur nach § 14 Abs 1 AußStrG Bedeutung zukommen, nicht aber bei einem nach § 14 Abs 2 AußStrG absolut unzulässigen Rechtsmittel.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E22100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00610.9.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19901010_OGH0002_0020OB00610_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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