Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*** U***, L*** S***,
Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Nadezda J***, derzeit beschäftigungslos, Salzburg, Südtiroler Platz 3/III/14, vertreten durch Dr.Heinz Paradeiser und Dr.Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 17 Cga 115/89 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (Streitwert 69.032,25 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1990, GZ 12 Ra 43/90-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Jänner 1990, GZ 17 Cga 211/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.076,82 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 679,47 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der vom Berufungsgericht im Vorprozeß in der Entscheidung vom 30.Mai 1989, ON 16, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht Neuerungen in dem vor dem Erstgericht fortgesetzten Verfahren zulässig waren, da es sich um einen in § 496 Abs. 2 ZPO nicht erwähnten Aufhebungsbeschluß nach § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO handelte (siehe SZ 43/151; zuletzt 1 Ob 555, 556/88). Aber auch wenn man von dem erst am 2.Oktober 1989 erfolgten Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß als gemäß § 530 Abs. 2 maßgeblichem Zeitpunkt ausgeht, war die klagende Partei bis dahin ohne ihr Verschulden am Vorbringen der nunmehr mit Wiederaufnahmsklage geltend gemachten Tatsachen gehindert. Daraus, daß gegen die Beklagte - wie die klagende Partei mit Schriftsatz vom 18.Juli 1989, ON 18, des Vorprozesses vorbrachte - ein Zollstrafverfahren wegen mehrmaligen Schmuggels einer größeren Menge von Zigaretten eingeleitet worden war, mußte die klagende Partei noch nicht darauf schließen, daß die Beklagte mit diesen geschmuggelten Zigaretten einen schwunghaften Handel an ihrem Arbeitsplatz betrieben habe. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die nunmehrige Beklagte eine mögliche Klärung durch den mit dem Zollverfahren befaßten Zeugen Josef G*** dadurch verhindert hat, daß sie im Vorprozeß in der Tagsatzung vom 2. Oktober 1989 erklärte, der Entbindung des Zeugen von seiner amtlichen Geheimhaltungspflicht nicht zuzustimmen. Da der klagenden Partei bis zum 6.November 1989 keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Beklagte mit den geschmuggelten Zigaretten während der Dienstzeit am Arbeitsplatz einen schwunghaften Handel betrieben habe, kann ihr, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine Verletzung der sich aus § 530 Abs. 2 ZPO ergebenden Nachforschungspflicht nicht vorgeworfen werden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin läßt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanzen, im Unfallkrankenhaus sei nach dem Auftreten der Zollfahndung geredet worden, daß die Beklagte Zigaretten weitergegeben habe, nicht darauf schließen, ein zum Ausspruch der Entlassung zuständiger (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 17) oder
wenigstens ein mit Personalagenden befaßter (siehe Arb. 9.404 =
DRdA 1976, 334 ÄJaborneggÜ = ZAS 1977/20 ÄMarholdÜ sowie Floretta in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 303) leitender Angestellter der klagenden Partei habe von diesem Gerücht erfahren. Schließlich kann der Revisionswerberin auch nicht in ihrer Auffassung beigepflichtet werden, für die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten sei es ohne Belang, ob sie die Zigaretten geschmuggelt oder ob sie damit auch noch gehandelt hat. Anders als der Schmuggel der Zigaretten erfolgte der Handel während der Dienstzeit in den Räumen des Arbeitgebers und war durch diesen engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis viel mehr geeignet, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (vgl. Kuderna aaO 88 f; Arb. 10.212). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E22031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00220.9.1010.000Dokumentnummer
JJT_19901010_OGH0002_009OBA00220_9000000_000