Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhart K***, Arzt, 6344 Walchsee 79, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T*** & A*** Gesellschaft mbH, Industriestraße B/3, 2345 Brunn am Gebirge, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Josef K*** Gesellschaft mbH, Alleestraße 64, 6345 Kössen, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 3. Stefan H*** Gesellschaft mbH,
6322 Niederbreitenbach 220, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, und
4. W*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,219.074,41 s.A. infolge von Anträgen der beklagten Parteien auf Delegierung der Rechtssache vom Handelsgericht Wien an das Landesgericht Innsbruck den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz seines mit S 1,219.074,71 s.A. bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, die erstbeklagte Partei habe das gesamte für die Einleitung des Wassers in das von ihm in Walchsee errichtete Haus erforderliche Verrohrungs- und Leitungssystem geliefert, die zweitbeklagte Partei habe dieses System aufgrund der Planung durch die drittbeklagte Partei, der hiefür auch die Bauüberwachung und die Bauleitung übertragen worden sei, im Haus des Klägers eingebaut. Infolge defekter bzw. für die örtlichen Verhältnisse untauglicher Fittings sei es laufend zu Wasseraustritten im Haus gekommen. Der Schaden setze sich aus dem Verbesserungsaufwand und der Wertminderung zusammen. Neben der erst-, der zweit- und der drittbeklagten Partei habe auch die viertbeklagte Partei als Eigenheimversicherer Bedingungen für die Schadensvergrößerung gesetzt, weil sie darauf bestanden habe, daß der jeweils durch den Bruch der Fittings bewirkte Zustand nicht verändert werden dürfe. Da der Anteil der beklagten Parteien am Schaden nicht ermittelt werden könne, hafteten sie dem Kläger für den gesamten Schaden zur ungeteilten Hand.
Die beklagten Parteien bestritten das ihnen zur Last gelegte Verschulden und beantragten ferner gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, weil in dessen Sprengel der Kläger und zwei der beklagten Parteien ansässig seien und das Haus, dessen Wasserschäden Streitgegenstand seien, errichtet sei. Die in dem vom Bezirksgericht Kufstein abgeführten Beweissicherungsverfahren vernommenen Sachverständigen stammten aus Tirol, auch der Ortsaugenschein und die Befundaufnahme durch die beantragten Sachverständigen müßten in diesem Sprengel vorgenommen werden.
Der Kläger wandte sich im wesentlichen deshalb gegen die beantragte Delegierung, weil er sich im Rahmen des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft für das Handelsgericht Wien entschieden habe; in solchen Fällen scheide die Prüfung der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 31 JN aus.
Das Erstgericht sprach sich gleichfalls gegen die begehrte Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Die Delegierung ist im Sinne des § 31 JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit bzw. zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Lehrbuch2, Rz 209). Nur dann erscheint es gerechtfertigt, Ausnahmen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verfügen (vgl. Fasching, Komm., I, 232).
Es fällt auf, daß sich der in Tirol ansässige Kläger im Rahmen des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft für das Handelsgericht Wien entschieden hat, wiewohl ihm auch die Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck möglich gewesen wäre. Welche Beweggründe ihn - trotz seines Wohnsitzes - zu dieser Wahl bestimmt haben, läßt auch seine Äußerung zu den Delegierungsanträgen der beklagten Parteien nicht erkennen. Da der Augenschein und die Befundaufnahme durch die beizuziehenden Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck vorzunehmen sein werden, nahezu alle bisher namhaft gemachten Zeugen dort wohnhaft sind, sämtliche Beklagtenvertreter und der Kläger und zwei der vier beklagten Parteien in diesem Sprengel ansässig sind, kann bei Anordnung der beantragten Delegierung nicht bloß eine erhebliche Kostenersparnis, sondern auch die Vereinfachung des Verfahrensablaufes und damit eine Beschleunigung des Verfahrens erwartet werden. Im übrigen haben auch jene beklagten Parteien, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes haben, die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck beantragt.
Verfehlt ist die Ansicht des Klägers, eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN sei bei Inanspruchnahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft unzulässig. Eine solche Ausnahme kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Zweck des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft ist nicht etwa die Vermeidung von Delegierungen, sondern die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen gegen mehrere Personen in einem einheitlichen Verfahren. Dieses Ziel bleibt auch bei der Delegierung gewahrt. Liegen beachtenswerte Gründe für die beantragte Delegierung vor und nennt die durch diese Maßnahme ganz augenscheinlich ohnedies begünstigte Person nicht jene Gründe, die sie in Wahrheit zum Widerspruch gegen den Delegierungsantrag bestimmt haben, so kann sie sich durch die verfügte Delegierung, deren Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden kann, nicht als beschwert erachten (6 Nd 502/90).
Anmerkung
E21941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060ND00510.9.1010.000Dokumentnummer
JJT_19901010_OGH0002_0060ND00510_9000000_000