Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Raimund K***, Pensionist, und 2. Erika K***, im Haushalt, beide wohnhaft in Voitsberg,
Panoramaweg 82, beide vertreten durch Dr. Franz Dobrauz, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin Maria K***, Landwirtin, Voitsberg, Panoramaweg 143, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Einräumung eines Notweges infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 19.Juli 1990, GZ 3 R 163/90-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 30.März 1990, GZ 1 Nc 220/89-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht erster Instanz hat den Antrag auf Einräumung eines Notweges abgewiesen. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung in der Hauptsache bestätigt (und nur über Kostenrekurs der Antragsgegnerin im Kostenpunkt abgeändert).
Das Rekursgericht hat in seine Rechtsmittelentscheidung den Ausspruch aufgenommen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das von den Antragstellern gegen die Rekursentscheidung erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Anfechtung von Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren (§ 9 Abs 3 NWG) über einen Antrag auf Einräumung eines Notweges unterliegt grundsätzlich den Regelungen nach dem Außerstreitgesetz.
§ 16 NWG enthält dazu nur ergänzende Bestimmungen, trifft aber keine abschließende Sonderregelung über das Rechtsmittelverfahren (EvBl 1985/127 uva). Das Rechtsmittelsystem nach dem Außerstreitgesetz wurde durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343, grundlegend geändert. Nach § 14 Abs 2 Z 1 nF AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.
Dies hat aber im vorliegenden Fall das Rekursgericht, von den Rechtsmittelwerbern ungerügt und ohne erkennbaren Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften, ausgesprochen.
Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Anmerkung
E21929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00659.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_0060OB00659_9000000_000