Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Suleyman Y*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Juli 1990, GZ 16 U 338/90-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12.Juli 1990, GZ 16 U 338/90-6, verletzt im Ausspruch, von der Freiheitsstrafe (im Urteil irrig: Geldstrafe) von vier Wochen werde ein Teil im Ausmaß von zwei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a StGB. Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Suleyman Y*** wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 (vier) Wochen verurteilt.
Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Der am 1.August 1963 geborene beschäftigungslose türkische Staatsangehörige Süleyman Y*** wurde vom Bezirksgericht Wels wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu vier Wochen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs. 2 StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe (im Urteil an dieser Stelle irrig: Geldstrafe) im Ausmaß von zwei Wochen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem § 43 a Abs. 2 und 3 StGB kann ein Teil einer Freiheitsstrafe nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Weder der vom Bezirksgericht angewendete § 43 a Abs. 2 StGB noch der Abs. 3 StGB dieser Gesetzesnorm lassen die bedingte Nachsicht eines Teiles einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu. Lediglich eine Geldstrafe kann nach dem § 43 a Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf ihre Höhe zum Teil bedingt nachgesehen werden.
Da bei dieser Rechtslage eine Bejahung der Voraussetzungen bedingter Strafnachsicht zu einem Ausspruch der Rechtswohltat in Ansehung des gesamten Ausmaßes der Freiheitsstrafe hätte führen müssen, zumal Gründe für die Annahme, daß etwa diese Voraussetzungen nur auf einen Teil der Strafe zuträfen, dem Urteil nicht zu entnehmen sind, wirkt sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Verurteilten aus.
Der gesetzwidrige Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht war daher aufzuheben und unter Bedachtnahme auf die vom Bezirksgericht gefundenen Strafzumessungsgründe bei Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe und die vom Erstgericht richtigerweise angestellten Präventionserwägungen dem Gesetz gemäß vorzugehen.
Anmerkung
E21815European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00116.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_0130OS00116_9000000_000