TE OGH 1990/10/11 6Ob669/90

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann H*** als Inhaber des M***-Formliegen Produktions- und Vertriebsunternehmens, Feldkirch-Tisis, Dorfstraße 28, vertreten durch Dr.Hubert Fritz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Maria W***, und 2. Kurt W***, beide Handelsagenten in Dösingen, Espachweg 24, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr.Rainer Santner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 38.200 S samt Nebenforderungen infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.September 1990, 1 c R 130/90-14, womit der Klagszurückweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20. August 1990, 7 C 904/90k-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der klagende Unternehmer hat gegen die in Bayern wohnhaften Handelsagenten eine Klage auf Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von 38.200 S samt 10 % Zinsen seit 27.Jänner 1990 angebracht und sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen.

Die Beklagten haben in ihrem Einspruch gegen den im Sinne der Klage erlassenen Zahlungsbefehl die behauptete Zuständigkeitsvereinbarung bestritten und ausdrücklich die Einreden der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit erhoben.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies die Klage zunächst mangels urkundlichen Nachweises der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung wegen seiner örtlichen Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht hob diese Klagszurückweisung auf und trug dem Prozeßgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Einleitung der mündlichen Verhandlung auf. Dazu führte es ausdrücklich aus, sich nach der gegebenen Verfahrenslage zur Wahrung des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit nicht befugt zu erachten. In seinem Aufhebungsbeschluß sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei und fügte dem das Zitat "§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO" bei.

Nunmehr wies das Prozeßgericht erster Instanz die Klage in Anlehnung an die Ausführungen im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und begründete dies mit dem Abgang der Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist - unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO - im Sinne des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, also "jedenfalls" ausgeschlossen:

Der Streitgegenstand hat sich seit dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht geändert, er ist nach wie vor auf Zahlung eines 50.000 S nicht übersteigenden Geldbetrages gerichtet. Der verfahrensrechtlich erhebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes einer den geltend gemachten Rechtsschutzanspruch im vollen Umfang betreffenden verfahrensrechtlichen Entscheidung ist mit dem Wert des Streitgegenstandes gleichzusetzen. In diesem Sinne beurteilte das Rekursgericht offensichtlich auch bei seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß den Entscheidungsgegenstand und dessen Wert. Für die abweichende Auffassung, die das Rekursgericht bei der nun angefochtenen Rechtsmittelentscheidung ohne weitere Ausführung zugrundelegte, ließe sich eine sachliche Begründung nur in der Ansicht finden, die Anwendbarkeit der Ausnahme für den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließe auch die Anwendung des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO aus, mit anderen Worten, die Bestätigung einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen sei auch dann anfechtbar, wenn der Streitgegenstand und damit der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Eine solche Auslegung wäre aber verfehlt:

Der Rekursausschluß nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO betrifft nicht nur Sachentscheidungen über das Rechtsschutzbegehren, sondern grundsätzlich auch verfahrensrechtliche Entscheidungen. Einer gegenteiligen Auslegung haftete der eklatante Wertungswiderspruch an, daß formelle Entscheidungen in einem weiterem Umfang der Anfechtung zugänglich sein sollten als die Sachentscheidung selbst. Eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dieser Wertung wäre lediglich im Falle einer Rechtsschutzverweigerung anzuerkennen. Diesem Gesichtspunkt trägt auch die Ausnahmebestimmung zum Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Rechnung. Sie ist aber nicht nur sprachlich und systematisch auf den in der Konformität der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Entscheidung gelegenen Rechtsmittelausschluß abgestellt, sondern auch mit der Systemwidrigkeit des aus der bisherigen Rechtslage in das Rechtsmittelsystem nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 übernommenen Rekursausschlußgrundes begründet, welches Argument gegenüber dem Rekursausschlußgrund eines niederen Entscheidungsgegenstandes schon rechtspolitisch einen ganz anderen Stellenwert besitzt. Deshalb dürfte auch keinesfalls in der Regelung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Ansehung von Klagszurückweisungen eine unechte Gesetzeslücke angenommen und die Ausnahme des völlig selbständigen Rechtsmittelausschlußgrundes nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Wege der Analogie auch auf den Ausschlußgrund nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu erstrecken versucht werden.

Der Rekursausschluß nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung.

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeführte Rechtsmitel war aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E21936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00669.9.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19901011_OGH0002_0060OB00669_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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