Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl F***, Pensionist, Linz, Hirtstraße 13/5, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Gertrude F***, Angestellte, Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 93, vertreten durch Dr. Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Änderung eines Unterhaltsvergleiches (Streitwert S 108.324,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 20.Juni 1990, GZ 21 a R 11/90-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5.März 1990, GZ 20 C 2/90-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (darin enthalten S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die (nunmehr) ständige Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in Unterhaltssachen verwiesen, wonach der Grundsatz, daß bei der Neubemessung eines Unterhaltsanspruches (wegen Änderung der Verhältnisse) im allgemeinen die einmal in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll (EFSlg. 57.253, 54.494, 51.684, 47.509 uva), nur dann gilt, wenn der Vortitel diese Relation als unveränderlich festgelegt hat (EFSlg. 54.495, 51.686 ua). Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete es damit, daß eine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei einer Neubemessung (teilweise) auch Bemessungsrichtlinien einer vorangegangenen Unterhaltsregelung heranzuziehen sind. Gemäß Art. XLI Z 9 WGN 1989 BGBl. 343 fällt es jedoch - bei Entscheidungen der zweiten Instanz, die nach dem 31.12.1989, aber vor dem 1.7.1994 gefällt wurden -, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hätte. bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als 3 Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichts zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die sich aus dem Unterhaltsvergleich vom 20.11.1980 ergebende Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsbeitrag nunmehr - nach einer wesentlichen Senkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - nicht beizubehalten ist, weil die Parteien nicht vereinbart haben, daß diese Relation stets unverändert aufrecht zu erhalten ist, entspricht der zitierten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz. Auch der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß der Grundsatz, wonach die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation gewahrt bleiben soll, nur allgemein gilt (EFSlg. 46.276, 43.714, 37.611, 27.503), insbesondere aber dann nicht mehr angewendet werden kann, wenn der Wille der Parteien bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht darauf gerichtet war, daß eine bestimmte Relation nicht geändert werden soll (EFSlg. 43.719, 37.612). Soweit der Kläger einen Unterhaltsbetrag auf der Basis von 18,25 % seines derzeitigen Einkommens anstrebt, ist ihm daher diese Rechtsprechung und der Umstand entgegenzuhalten, daß in dem seinerzeitigen Unterhaltsvergleich eine derartige Wertrelation nicht als unveränderlich festgelegt worden ist. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete (weitere) Frage, ob weitere Abreden des seinerzeitigen Unterhaltsvergleiches (hier der Umstand, daß der Erwerb der Beklagten bei der Unterhaltsbemessung stets außer Betracht zu bleiben habe) bei der Neubemessung weiterhin anzuwenden sind, ist für die vorliegende Entscheidung nicht mehr von Bedeutung, weil der Kläger die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrages im Revisionsverfahren aus solchen Gründen nicht mehr anstrebt. Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO iVm Art. XLI Z 9 WGN 1989 BGBl. 343 abhängt, war die Revision - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die Revision zulässig sei - zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.
Anmerkung
E21963European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00653.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_0070OB00653_9000000_000