Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien: 1. Gabriele W***, im Haushalt, und 2. Michael W***, Bautechniker, beide Wien 3., Stammgasse 1/10, beide vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer und Dr. Wolfram Temmer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dorothea E***, Richteramtsanwärterin, Wien 2., Böcklinstraße 78, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Mietvertrages, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Heinz Klinger den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Bezirksgericht Donaustadt mit ao. Revision der Beklagten vorgelegte Akt 5 C 2405/89 wurde dem Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Heinz Klinger als Berichterstatter zugewiesen. Die Beklagte ist Richteramtsanwärterin und nimmt als solche an Übungskursen gemäß § 14 RDG unter anderem aus zivilgerichtlichem Verfahrensrecht teil, mit deren Leitung Dr. Klinger betraut wurde. Dr. Klinger hat gemäß § 22 Abs.2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diesen Umstand Gründe vorliegen, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind. Seine Mitwirkung an einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten könnte den Anschein erwecken, er hätte sich dabei nicht ausschließlich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen, also entweder zugunsten der Rechtsmittelwerberin Erwägungen angestellt, oder, um diesen Vorwurf zu vermeiden, zu ihrem Nachteil gestimmt. Im Hinblick auf die seit einiger Zeit bestehende Nahebeziehung zwischen Kursleiter und Kursteilnehmerin kann ein derartiger Anschein tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Der Befangenheitsanzeige war deshalb stattzugeben.
Anmerkung
E21966European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:00700N00522.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_00700N00522_9000000_000