Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Andreas O***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maria Theresienstraße 4 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***-C*** O*** A*** L*** B*** mbH mit dem Sitz in der Axamer Lizum, wider die beklagte Partei Ernst D***, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Steindorf, Sonnberg 20, vertreten durch Dr.Josef Harthaller und Dr.Berndt Schön, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches (Streitwert 61.060,26 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29.Mai 1990, GZ 1 R 53/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Dezember 1989, GZ 16 Cg 127/89-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Rechtsstreit wurde über die Klage einer Gesellschaft mbH gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer eingeleitet. Die Gesellschaft begehrte gegenüber dem Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches, nach dessen Inhalt sich die Gesellschaft unter wechselseitiger Erklärung einer Generalbereinigung zu Zahlungen an den Beklagten verpflichtete. In Abänderung eines klagsabweisenden Urteiles erster Instanz gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren statt. Eine Ausfertigung dieses Berufungsurteiles wurde jedem der beiden Streitteile zuhanden des Prozeßbevollmächtigten am 6.Juli 1990 zugestellt. Drei Tage später wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt (S 66/90 des Prozeßgerichtes erster Instanz). Ungeachtet dessen und ohne Erwähnung des Insolvenzfalles überreichte der Beklagte am 3. August 1990 eine außerordentliche Revision. Das Revisionsgericht stellte - in Unkenntnis der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses - der Gesellschaft die Beantwortung der Revision frei. Der Masseverwalter erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin wurde der Rechtsstreit gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten über Feststellungsbegehren, wenn sich diese auf einen in die Konkursmasse fallenden Anspruch oder eine solche Verbindlichkeit des Gemeinschuldners beziehen.
Die Unterbrechung des Rechtsstreites dauert bis zur beschlußmäßigen Aufnahme des Verfahrens, wobei in der Erhebung eines Rechtsmittels oder der Erstattung einer Rechtsmittelgegenschrift noch kein Parteienantrag auf Aufnahme des Verfahrens zu erblicken ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 163 Abs 2 ZPO sind die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Rechtssache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Davon sind im vorliegenden Fall sowohl die Revision als auch die Revisionsbeantwortung betroffen.
Über ein im Sinne des § 163 Abs 2 ZPO (relativ) unwirksames Rechtsmittel darf keine sachlich überprüfende Rechtsmittelentscheidung gefällt werden. Das relativ unwirksame Rechtsmittel und infolgedessen auch eine zu einer solchen Anfechtung erstattete Gegenschrift sind vielmehr zurückzuweisen (SZ 45/19; SZ 51/150; RZ 1977/16 uva, zuletzt 1 Ob 672/85; Fasching, Lehrbuch2, Rz 599).
Anmerkung
E21930European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00673.9.1018.000Dokumentnummer
JJT_19901018_OGH0002_0060OB00673_9000000_000