TE OGH 1990/10/18 6Ob613/90

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 13. Februar 1988 geborenen Otto Heinrich Prinz VON H***, infolge Revisionsrekurses des Onkels Ernst August Prinz VON H***, Unternehmer, und der Tante Chantal Prinzession VON H***, Private, beide 4, Tregunter Road, GB-London SW 10, beide vertreten durch Dr.Karl Hempel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 27.April 1990, GZ 2 R 171/90-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom 8.März 1990, GZ P 7/89-49, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht das mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 12.Dezember 1988, P 380/88-2, bestätigte Pflegeverhältnis zwischen dem Minderjährigen Otto Heinrich Prinz VON H*** und seinem Onkel Ernst August Prinz VON H*** und seiner Tante Chantal Prinzession VON H*** aufgehoben und die Obsorge über den Minderjährigen Otto Heinrich Prinz VON H*** mit sofortiger Wirkung den Großeltern Dr. Ariprand T***-V*** und Maria T***-V*** übertragen und den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor. Die Frage, ob der rechtskräftige Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 12.Dezember 1988, mit welchem für den Minderjährigen ein Vormund bestellt und das Kind in Pflege und Erziehung der Revisionsrekurswerber übergeben worden war, nur als gerichtliche Genehmigung eines vereinbarten Pflegeverhältnisses oder als erstmalige Zuweisung von Obsorgerechten und -pflichten im Sinne des § 144 ABGB zu verstehen sei, war lediglich für die Beurteilung der Rekurslegitimation hinsichtlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses (Bestellung des Dr. Ariprand T***-V*** zum Sachwalter für die Vertretung des Minderjährigen in dem Verlassenschaftsverfahren nach seinen Eltern und sofortige Invollzugsetzung dieses Beschlusses) von Bedeutung. Daß aber im Pflegschaftsverfahren auch in Rechtskraft erwachsene Beschlüsse im Interesse des Kindeswohles abgeändert werden können und Beteiligten in diesem Sinne ein Antragsrecht zusteht, stellt ebensowenig eine Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, ob nach geänderter Zuständigkeit ein Rekursgericht an die in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht eines anderen Rekursgerichtes gebunden ist. Daß eine solche Bindung nur für jenes Gericht zweiter Instanz zutrifft, das die Rechtsansicht ausgesprochen hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des für Beschlüsse und das Außerstreitverfahren anzuwendenden (vgl. ZBl 1924/188) § 499 Abs 2 ZPO. Eine Abweichung von der im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht wäre überdies nur ein verfahrensrechtlicher Fehler und ohne Bedeutung, wenn die später vertretene Rechtsansicht richtig ist (3 Ob 41/68, Fasching, Komm., IV, 227).

Daß für die Beurteilung, wem die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist, steht außer jeder Frage und wurde vom Rekursgericht zutreffend berücksichtigt. Ob dies der Fall ist, muß aber an den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse geprüft werden. Diesen kommt jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zu.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E22405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00613.9.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19901018_OGH0002_0060OB00613_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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