TE OGH 1990/10/23 10ObS353/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud R***, ohne Beschäftigung, 2620 Loipersbach, Hohe Wandgasse 15, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 1990, GZ 33 Rs 51/90-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. Dezember 1989, GZ 4 Cgs 528/89-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der veröffentlichten (SSV-NF 3/152 mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung) und nicht veröffentlichten Rechtsprechung des erkennenden Senates (19. 12. 1989 10 Ob S 419/89; 23. 1. 1990 10 Ob S 431/89; 13. 3. 1990 10 Ob S 20/90; 13. 3. 1990 10 Ob S 88/90 - die Entscheidungen 19. 12. 1989 und 13. 3. 1990/1 ergingen über Revisionen der beklagten Partei). Die Revisionsbehauptung, der Sachverständige für Neurologie habe in der Tagsatzung vom 15. 12. 1989 ausgeführt, daß Krankenstände im Ausmaß von etwa zwei Wochen pro Quartal nötig werden können, ist nicht ganz richtig, weil dieser Sachverständige davon gesprochen hat, es werden Krankenstände nötig werden, die man mit etwa zwei Wochen pro Quartal ansetzen könne. Dem entspricht auch die erstgerichtliche Feststellung: "Künftig werden aus neurologischer Sicht Krankenstände nötig werden, es werden etwa in zeitlichen Abständen von einem viertel Jahr Krankenstände von je zwei Wochen (also auf das gesamte Jahr bezogen acht Wochen) nötig werden".

Damit steht fest, daß in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendige Krankenstände in der angegebenen Dauer mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Eine absolut sichere Aussage über die Umstände künftiger Krankenstände wird medizinisch oft nicht möglich sein und kann daher auch nicht gefordert werden (zB SSV-NF 3/120).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E22224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00353.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_010OBS00353_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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