Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** H*** KG, Musikverlag, Importhandel von Musikalien, E. H*** & Co, Innsbruck, Kaplanstraße 9, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erich F***, Alleininhaber der S*** Werbungsgesellschaft KG, Wien 13., Kopfgasse 7, vertreten durch Dr. Karl Preslmayr, und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 1990, GZ 1 R 134/90-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. Juni 1989, GZ 18 Cg 31/89-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist ein Musikverlag. Mit Vereinbarung vom 30. August 1954 erwarb sie das alleinige und ausschließliche Werknutzungsrecht an dem Lied "So ein Tag" (Text: Walter R***; Musik: Lotar O***) für Österreich. Der Refrain des Liedtextes lautet wie folgt:
"So ein Tag, so wunderschön wie heute,
so ein Tag, der dürfte nie vergeh'n.
So ein Tag, auf den ich mich so freute.
Und wer weiß, wann wir uns wiedersehn.
Ach wie bald vergehn die schönen Stunden,
die wie Wolken verwehn.
So ein Tag, so wunderschön wie heute,
so ein Tag, der dürfte nie vergehn."
Der Beklagte war - zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage - Alleininhaber der S*** Werbungsgesellschaft KG (kurz: S*** KG); im Zuge des Verfahrens wurde die Parteienbezeichnung auf den Beklagten als Alleininhaber dieser Gesellschaft richtiggestellt (ON 14).
Im Auftrag der Firma G*** Danone gestaltete die S*** KG
einen Rundfunk- und einen Fersehwerbespot.
Der Rundfunkspot hatte folgenden Text:
"So ein Tag!
Man sollte gar nicht aufsteh'n.
So ein Tag.
Es wird schon alles schiefgeh'n.
So ein Tag. So wuuuuunderschön wie heute
(Seufz) braucht sein............
Dany plus Sahne....."
Der Text des Fernsehwerbespots lautete folgendermaßen:
"So ein Tag.
So ein Tag.
So ein Tag, so wunderschön wie heute,
braucht sein Dany plus Sahne.........".
Diese Werbespots wurden in der Zeit vom Jänner 1987 bis April 1989 wiederholt im österreichischen Rundfunk ausgestrahlt. Nach einer Beanstandung wurde der Text dahin geändert, daß das Wort "wunderschön" durch das Wort "wunderbar" ersetzt wurde. Die für diesen Werbespot verwendete Musik ist nicht die Liedmusik des Komponisten Lotar O***.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag, so wunderschön wie heute" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) ganz oder teilweise, in veränderter oder unveränderter Form für Werbezwecke (im geschäftlichen Verkehr), insbesondere als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany + Sahne" zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die S*** KG habe nicht die Zustimmung der Klägerin zur Verwendung dieses Liedtextes in einem Werbespot eingeholt. Der Text des Liedes genieße als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz im Sinne der §§ 1, 2 Z 1 UrhG. Die unverändert übernommene Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" sei - vor allem wegen der grammatikalisch ungewöhnlichen Satzstellung und der besonderen Textrhythmik - eine eigentümliche, individuelle, originelle geistige Schöpfung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, durch eine eigenartige textliche Gestaltung abhebe. Die S*** KG habe auch die dreimalige "Anrufung" (Beginn der drei ersten Zeilen des Refrains jeweils mit den Worten "So ein Tag......") übernommen. Selbst wenn man aber keine Urheberrechtsverletzung annehmen wollte, liege doch eine bewußte unmittelbare Leistungsübernahme des mit großem Aufwand geschaffenen Textes ohne eigene Leistung vor; eine solche bewußte Nachahmung (Übernahme) sei sittenwidrig. Wegen der planmäßigen Übernahme der Textpassagen durch längere Zeit in der Rundfunk- und Fernsehwerbung würden berechtigte Interessen des Textautors und des Verlegers verletzt, weil dadurch deren eigene Auswertung zu Werbezwecken verhindert werde. Die Beklagte nütze den großen Bekanntheitsgrad des Liedes für die Werbung ihrer Auftraggeberin aus. Zwischen einem Urheber und seinem Verleger einerseits und einem Werbeunternehmen andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die geringfügige Änderung des Werbetextes, welche die S*** KG nach der Beanstandung vorgenommen habe, ändere nichts an ihrem gesetzwidrigen Verhalten. Die S*** KG habe daher Ausschließlichkeitsrechte im Sinne des § 81 UrhG verletzt oder aber gegen § 1 UWG verstoßen. Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der Satz "So ein Tag, so wunderschön wie heute" habe keine Werkhöhe und gehöre zum alltäglichen Sprachgebrauch; ihm komme daher nicht der Schutz des UrhG zu; auch der - erst nach dem für die Beurteilung der Werkhöhe maßgebenden Zeitpunkt der Schöpfung eingetretene - hohe Bekanntheitsgrad des Liedes könne daran nichts ändern. Dieser Satz aus dem Liedtext und die von der S*** KG hergestellten Werbespots wiesen keinerlei Ähnlichkeiten auf. Lediglich die drei ersten Worte "So ein Tag......." stimmten überein; in der Wortwahl sowie in der phonetischen und rhythmischen Gestaltung seien die Texte jedoch unterschiedlich. Schließlich seien die Werbespots durch die Verwendung des Wortes "wunderbar" anstelle des Wortes "wunderschön" abgeändert worden. Auf das UrhG könne die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daher nicht gründen.
Die S*** KG habe aber auch nicht gegen § 1 UWG verstoßen, weil sie eine Leistung weder unmittelbar übernommen noch in schmarotzerischer Weise ausgebeutet habe. Das Lied "So ein Tag" weise keinerlei wettbewerbliche Eigenart auf. Auch bestehe keine Gefahr von Verwechslungen. Außerdem fehle es an dem für einen aus § 1 UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Die S*** KG habe auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, weil sie mit dem Werbespot nicht bezweckt habe, ihren Kundenkreis auf Kosten der Mitbewerber zu erweitern. Ebensowenig beeinträchtigten die Werbespots die Verwertung des Liedes als Werbemittel durch den Urheber oder den berechtigten Verleger.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" genieße nicht den Schutz des UrhG, da sie keinen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt wiedergebe; die vom Alltäglichen abweichende Satzkonstruktion, der dadurch entstehende Innenreim und der Textrhythmus reichten nicht aus, um die erforderliche Werkhöhe zu begründen. Künstlerische Formen oder Techniken seien urheberrechtlich nicht geschützt; wollte man aber diesen Umständen Bedeutung für die urheberrechtliche Beurteilung beimessen, dann wäre für die Klägerin deshalb nichts gewonnen, weil die Beklagte gerade diese Gestaltungselemente nicht übernommen habe. Die unterschiedliche Art der Darbietung sei nicht zu berücksichtigen, weil es bei Werken der Literatur nur auf den Text ankomme; auch der Bekanntheitsgrad des Liedes sei für die urheberrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Aus dem UrhG könne die Klägerin den Unterlassungsanspruch daher tatsächlich nicht ableiten. Der S*** KG falle aber auch kein Verstoß gegen das UWG zur Last: Ein Verstoß gegen § 9 UWG liege schon deshalb nicht vor, weil die Gefahr von Verwechslungen nicht bestehe. Aus demselben Grund könne auch eine unmittelbare Leistungsübernahme oder eine schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung nicht angenommen werden, auch wenn sich die S*** KG bei der Gestaltung ihrer Werbetexte bewußt an die mehrfach erwähnte Textzeile angelehnt habe. Auch liege kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen vor; die beanstandete Handlung sei nicht geeignet, den Kundenkreis der S*** KG auf Kosten der Klägerin zu erweitern. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Verwendung der Liedzeile in Werbespots geeignet wäre, die kommerzielle Verwertung des Liedes durch den Textautor oder dessen Verlag zu beeinträchtigen. Die Klägerin habe auch nicht bescheinigt, daß sie zur Auswertung des Liedes im Rahmen von Werbemaßnahmen berechtigt sei. Das Rekursgericht verbot dem Beklagten, den Text des Liedes mit dem Titel "So ein Tag" (Musik: Lotar O***; Text: Walter R***) in seiner Gesamtheit oder die Textzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" oder gleichartige Teile des Werkes oder die veränderten Textzeilen "So ein Tag, so wunderbar wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderschön wie heute", "So ein Tag, so ein Tag, so ein Tag, so wunderbar wie heute" oder gleichartige Veränderungen von Werkteilen im geschäftlichen Verkehr als Hörfunk- und/oder TV-Werbespot für das Produkt "Dany + Sahne", zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw vervielfältigen und verbreiten zu lassen; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:
Ein Sprachwerk im urheberrechtlichen Sinn liege dann vor, wenn es sich durch seine Individualität von der Masse alltäglicher Gebilde abhebe; maßgebend sei die geistige Leistung, die in der Form oder im Inhalt des Werkes ihren Niederschlag findet. Auch Werkteile seien dem Schutz des UrhG zugänglich, wenn sie für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweisen und einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Weise zum Ausdruck bringen. Dem Textdichter der Liedzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" sei es gelungen, in kurzer, aber ausdruckstarker Form eine Vielfalt von Empfindungen und Gefühlen auszudrücken. Damit reiche diese Zeile als Sprachwerk über das Alltägliche hinaus; die für ein Sprachwerk erforderliche Werkhöhe könne ihr daher nicht abgesprochen werden. Die S*** KG habe diese Textzeile für beide Werbespots übernommen. Durch die dreimalige Wiederholung der Worte "So ein Tag" und durch den Austausch des Wortes "wunderschön" gegen das Wort "wunderbar" sei kein neues Werk im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG geschaffen worden, sei doch das benützte Werk dadurch nicht völlig in den Hintergrund getreten. Offenkundiger Zweck der Übernahme dieser Liedzeile in die Werbetexte sei es gewesen, sich an das populäre Lied anzulehnen; damit habe jedoch die S*** KG in die Werknutzungsrechte der Klägerin eingegriffen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 81 Abs 1 UrhG sei somit bescheinigt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Beklagten, wonach die Liedzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sei, zwischen den beanstandeten Werbespots und dieser Liedzeile keinerlei Ähnlichkeiten bestünden und sich der Beklagte nicht an den Text des Liedes angelehnt habe, kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 1 Abs 1 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Z 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen im engeren Sinn, sondern auch reine Zweckschöpfungen (SZ 43/140 = ÖBl. 1970, 146; ÖBl. 1978, 107 = EvBl 1979/13). Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt.
Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen
Schöpfung hat dabei außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein
die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität
des Werkes (ÖBl. 1985, 24 mwN; SZ 58/201 = ÖBl. 1986,
27 = EvBl 1986/120). Die individuelle eigentümliche Leistung muß
sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten
abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche
Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die
gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl. 1986,
27 = EvBl 1986/120). Dabei ist in jedem einzelnen Fall an Hand des
vorliegenden Textes - und nicht etwa nach statistischen
Grundsätzen - zu prüfen, ob ein Sprachwerk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist; grundsätzlich können auch kürzere Formulierungen von eigentümlicher Prägung und daher schutzfähig im Sinne des § 1 UrhG sein (SZ 58/201 = ÖBl. 1986, 27 = EvBl 1986/120; zuletzt 4 Ob 62/89)
Auch Werkteile genießen selbständigen Schutz, wenn sie für sich allein als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind (Vinck in Fromm-Nordemann, Urheberrecht5 Rz 8 zu § 2 dUrhG); der benützte Teil muß als solcher den Schutzvoraussetzungen genügen (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 134; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht5, 97; ÖBl. 1978, 54; SZ 60/26).
Im vorliegenden Fall ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Liedzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" eine auf der Persönlichkeit ihres Schöpfers beruhende Individualität aufweist und sich vom Alltäglichen unterscheidet, also insbesondere durch ihre sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Verarbeitung die persönlichen Züge des Werkschaffenden trägt. Damit wird aber - anders als durch den alltäglichen Satz "Heute ist ein wunderschöner Tag" - in sprachlich komprimierter übersteigerter Form die Freude an einem schönen Tag und der Gedanke an dessen Ursachen ausgedrückt. Auf diese Weise hebt sich aber dieser Satz vom Alltäglichen ab und genießt als Teil eines Sprachwerkes für sich allein urheberrechtlichen Schutz. Mit der Behauptung, daß der erwähnte Satz schon vor der Schaffung des Liedtextes zur Umschreibung des Glücksgefühls über einen (aus verschiedenen Gründen) wunderschönen Tag üblich gewesen sei, entfernt sich der Revisionsrekurs von der Feststellung, daß der Liedtext von Walter R*** stammt. Auch wenn durch den Bekanntheitsgrad des Liedes auch die Liedzeile "So ein Tag, so wunderschön wie heute" nachträglich zum allgemeinen Sprachgut geworden ist, ändert das nichts an der bereits im Zeitpunkt der Schaffung des Liedtextes vorhandenen Werkhöhe. Auch das Berufungsgericht hat die Werkhöhe dieser Liedzeile nicht etwa aus der erst später eingetretenen Bekanntheit des Liedes abgeleitet. Durch die Verwendung des Satzes "So ein Tag, so wunderschön wie heute" in ihren Werbespots hat die S*** KG in die der Klägerin zustehenden Werknutzungsrechte, insbesondere in das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, eingegriffen, auch wenn sie durch die dreimalige, aufeinanderfolgende Wiederholung der Worte "So ein Tag....." Veränderungen vorgenommen hat; der Satz "So ein Tag so wunderschön wie heute" kommt dennoch unverändert in beiden Werbespots vor. Daß aber der Text der Werbespots zu einer anderen Musik gesungen und dadurch auch der Sprachrhythmus verändert wurde, ist bei der Beurteilung des Eingriffs in die Verwertungsrechte an einem Sprachwerk ohne Belang. Die im Zusammenhang damit gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Unterlassung der Abhörung der Werbespots durch das Rekursgericht) liegt daher ebenfalls nicht vor. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.
Anmerkung
E22141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00136.9.1023.000Dokumentnummer
JJT_19901023_OGH0002_0040OB00136_9000000_000