Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zdravko M***, 6364 Brixen im Thale II/10, vertreten durch Dr. Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***
(L*** S***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1990, GZ 5 Rs 69/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. März 1990, GZ 45 Cgs 173/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der (allein) geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens und der Einvernahme eines "informierten Vertreters" des Arbeitsamtes die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt (§ 84 Abs 2 ZPO). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in den (vom Erstgericht nur beispielsweise genannten) Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109 ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.
Anmerkung
E22245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00340.9.1023.000Dokumentnummer
JJT_19901023_OGH0002_010OBS00340_9000000_000