TE OGH 1990/10/23 10ObS1004/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Happi und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef A***, Pensionist, 6100 Wörgl, Ladestraße 4, vertreten durch Dr. Ewald Kininger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*** DER G***

W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ersatz von Krankenhauskosten, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1990, GZ 5 Rs 86/90-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Entscheidungsgegenstand bestand entgegen der Ansicht der klagenden Partei nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, weil das zuletzt gestellte Klagebegehren auf Ersatz der Kosten des Krankenhausaufenthalts "in gesetzlicher Höhe" gerichtet ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hatte daher gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden (JUS 1990/493).

Die Revision ist nicht gemäß dem demnach maßgebenden § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, weil der geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz schon vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurde (SSV-NF 1/32, 3/115 uva), eine Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt wird und die in der Berufung nicht enthaltene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 ua).

Anmerkung

E22219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS01004.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_010OBS01004_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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