TE OGH 1990/10/23 10ObS346/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz W***, 8700 Leoben, Judendorfer Straße 41d, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** G***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 1990, GZ 8 Rs 8/90-25, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. August 1989, GZ 21 Cgs 337/88-20, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber meint, die Entscheidung des Berufungsgerichtes wäre nichtig, weil sie über die Berufung der am Verfahren erster Instanz, in dem die Landesstelle Graz als Partei aufgetreten sei, gar nicht beteiligten Hauptstelle Wien ergangen sei. Er verkennt dabei, daß beklagte Partei dieses Verfahrens immer nur die P*** DER A*** als Trägerin der Pensionsversicherung der Arbeiter nach dem ASVG für das gesamte Bundesgebiet (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a ASVG) sein kann, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist und Rechtspersönlichkeit hat (§ 32 Abs 1 leg.cit.). Bei der Hauptstelle und den Landesstellen handelt es sich nur um Einrichtungen des genannten Versicherungsträgers, welche seine Verwaltung zu führen haben (§ 418 ASVG), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzen (SSV-NF 1/71). Die am Sitze der Hauptstelle und jeder Landesstelle zu errichtenden Pensionsausschüsse sind Verwaltungskörper des Versicherungsträgers (§ 419 leg.cit.), also Organe, die bestimmte Aufgaben zu besorgen haben (§ 441 ASVG), denen aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Der angefochtene Beschluß ist daher nicht nichtig.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist schon deshalb richtig, weil es nach diesem der Kläger bei Einstellen des Rauchens wahrscheinlich in weniger als einem halben Jahr erreichen kann, daß er eine Wegstrecke von 500 m, die er ohne diese zumutbare gesundheitsfördernde Maßnahme zweimal unterbrechen muß, in einem Zug zurücklegen kann (SSV-NF 2/33 = JBl 1988, 601, SSV-NF 3/99, jeweils iVm SSV-NF 2/105, 145 und SSV-NF 3/10 ua). Die Einstellung des Rauchens ist dem Kläger aber entgegen den Ausführungen im Rekurs durchaus zumutbar. Ob die derzeit erforderlichen Pausen bei Zurücklegung einer Wegstrecke von 500 m zuzumuten sind, ist daher nicht entscheidend. Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Der angefochtene Aufhebungsbeschluß, der durch § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründet ist, war daher zu bestätigen.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E22226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00346.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_010OBS00346_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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