TE OGH 1990/10/23 10ObS347/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Amalia M***, 6383 Erpfendorf, Rosenbühelweg 12, vertreten durch Dr.Josef Heis und Dr.Markus Heis, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** S***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1990, GZ 5 Rs 82/90-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.März 1990, GZ 44 Cgs 175/89-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG ist, wird vom Obersten Gerichtshof für zutreffend erachtet (§ 48 ASGG, vgl. SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 jeweils mit ausführlicher Begründung).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedarf die am 14.6.1957 geborene Klägerin trotz ihrer auf einen Verkehrsunfall zurückgehenden gesundheitsbedingten Behinderungen lediglich beim Waschen der großen Wäsche, bei der gründlichen Wohnungsreinigung einschließlich Staubsaugen und zum Herbeischaffen der Nahrungsmittel und der sonstigen Bedarfsgüter des täglichen Lebens fremder Hilfe. Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen im Durchschnitt die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses nicht erreichen, ist richtig (vgl. SSV-NF 2/12, 2/21, 3/15). Daß die Klägerin nicht bloß gelegentlich, sondern "täglich oder jeden zweiten Tag" mit einem Auto zum Arzt fahren müßte, wie sie in der Revision ausführt, ist nicht festgestellt; insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch verderbliche Lebensmittel wie Milch, Gemüse, Brot und Obst müssen mit Rücksicht auf die übliche Ausstattung eines Haushalts mit einem Kühlschrank nicht täglich oder alle zwei Tage herbeigeschafft werden. Es trifft also nicht zu, daß die Klägerin "auf die fast tägliche Verwendung eines Personenkraftwagens angewiesen" wäre. Die Betriebs-, Erhaltungs- und anteiligen Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens haben bei Beurteilung der Hilflosigkeit im Fall der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00347.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_010OBS00347_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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