TE OGH 1990/10/24 11Os53/90

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterinnen Mag. Hassenbauer und Mag. Pokorny als Schriftführeriznen in der Strafsache gegen Peter P*** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Aneklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr. Neustadt vom 12.März 1990, GZ 12 a Vr 140/88-144, nach der am 8.August 1990 in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Jerabek und des Verteidigers Dr. Eichenseder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung am 24.Oktober 1990 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschwornen sowie das darauf beruhende Urteil werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschwornengericht beim Kreisgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Peter P*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 SteB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1980 auf dem Parkplatz bei Kilometer 19,5 der Bundesautobahn München-Salzburg in Bayern vorsätzlich Wilhelm S*** durch fünf Pistolenschüsse und drei Messerstiche getötet hatte.

Der Schwurgerichtshof hatte den Geschwornen nach der anklagekonformen Hauptfrage I. (nach Mord) folgende - im Rechtsmittelverfahren relevanten - Fragen vorgelegt:

"II. Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage I.) Hat sich Peter P*** bei der Tathandlung nur der angemessenen Verteidigung bedient, die notwendig war, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren?

III. Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage I. und der Zusatzfrage II.) Hat Peter P*** bei der Tathandlung das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient u d dadurch fahrlässig den Tod des Wilhelm S*** herbeigeführt?" Die Geschwornen hatten die Hauptfrage I. bejaht und die Zusatzfrage II. verneint, die Eventualfrage III. aber - ebenso wie weitere, nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I.

vorgesehene Fragen - unbeantwortet gelassen.

Der auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insofern Berechtigung zu, als die Fragestellung dahin gerügt wird (Z 6), daß den Geschwornen im Fall der Verneinung der Zusatzfrage II. (nach Notwehr) rechtsirrtümlich die Beantwortung der Eventualfrage III. (nach Notwehrüberschreitung) versagt wurde.

Bei der dargestellten Fragestellung wich der Schwurgerichtshof von dem in der Rechtsprechung gebilligten Aufbau eines Drei-Fragen-Schemas bei Indikation einer Notwehr ab, wonach folgende Fragen zu stellen sind (Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 64 zu § 314):

I. Die Hauptfrage auf das Anklagedelikt, II. eine Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage) alternativ nach Notwehr oder Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt, wobei der Fall offensichtlich unangemessener Verteidigung (§ 3 Abs 2 zweiter Fall StGB) und jener der Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (§ 3 Abs 2 erster Fall StGB) deutlich auseinander zu halten sind, sowie III. eine Eventualfrage (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II. wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I.) nach fahrlässigem Notwehrexzeß aus asthenischem Affekt (§§ 80 oder 88 StGB).

Bei der vom Schwurgerichtshof vorgenommenen Gestaltung des Fragenschemas, in welchem die Frage nach Notwehrexzeß (erst) in die Eventualfrage III. eingereiht wurde, unterlief ein Denkfehler: Die Annahme einer Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung (§ 3 Abs 2 erster Fall StGB) setzt zwingend gerade das Nichtvorliegen jener Voraussetzung rechtfertigender Notwehr voraus, daß sich der Täter nur der im Sinn des § 3 Abs 1 (erster Satz) StGB notwendigen Verteidigung bedient hat, also die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage (11 Os 8/86 ua).

Auf diesen Problemkreis wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes in seiner den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung - an sich zutreffend - hin. Er führte nämlich aus, daß bei Verneinung der Zusatzfrage II. zu unterscheiden sei: Kämen die Geschwornen zum Ergebnis, daß gar keine Notwehrsituation vorgelegen sei, bleibe der Angeklagte zur Hauptfrage I.

verantwortlich und es seien keine weiteren Fragen zu beantworten; kämen sie hingegen zum Ergebnis, daß zwar eine Notwehrsituation zu bejahen sei, der Angeklagte aber in seiner Notwehrhandlung das Maß der gerechtfertigten Notwehr überschritten habe, so sei die Eventualfrage III. nach Notwehrüberschreitung "allenfalls" zu beantworten (S 122 f/V).

Allerdings unterließ es der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes, einen Senatsbeschluß zur Angleichung der Anleitung zur Eventualfrage III. im Fragenschema selbst an diese seine Ausführungen herbeizuführen.

Rechtliche Beurteilung

Da nach der Aktenlage nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß die nach dem Gesagten fehlerhafte und zur Rechtsbelehrung in Gegensatz stehende Instruktion im Fragenschema auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), erweist sich eine Kassation des Wahrspruches und des darauf beruhenden Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung als unumgänglich. Beigefügt sei, daß bei der Relevanzprüfung nach dem § 345 Abs 3 StPO die gemäß dem § 331 Abs 3 StPO erstellte Niederschrift der Geschwornen kein Indiz abzugeben vermag (JBl 1985, 373), weil ihre Funktion - neben der Bewußtmachung der Bindung der Geschwornen an das Gesetz - vor allem auf die Feststellung der Voraussetzungen für ein Moniturverfahren und eine allfällige Aussetzung der Entscheidung beschränkt ist (EvBl 1988/105 = RZ 1988/50, SSt. 43/3, SSt. 43/42 uam).

Im Hinblick auf die aus dem angeführten Grund unvermeidliche Kassation bedarf es keines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdegründe.

Anmerkung

E22787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00053.9.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19901024_OGH0002_0110OS00053_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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