Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Karl A***, Installateurmeister, Herzogenburg, Walpersdorf 36, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer ua, Rechtsanwälte in Krems a.d. Donau, wider die verpflichtete Partei Edeltraud G***, Pensionistin, Krems a.d. Donau, Sentalstraße 10, vertreten durch den Sachwalter Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems a.d. Donau, wegen 65.040 S sA und 2.707,72 S infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Rekursgerichtes vom 5.September 1990, GZ 3 R 100/90-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung von 65.040 S samt Zinsen und Prozeßkosten auf Grund eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen Versäumungsurteiles und zur Hereinbringung von 2.707,72 S Kosten auf Grund eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen früheren Exekutionsbewilligungsbeschlusses.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, soweit die Exekution auf Grund des Versäumungsurteiles bewilligt wurde, änderte ihn aber im übrigen dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten von 2.707,72 S abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz erachtete die von der verpflichteten Partei geltend gemachten Rekursgründe als nicht gegeben, griff aber im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung den Umstand auf, daß der zweite Exekutionstitel mangels erfolgter Zustellung noch nicht wirksam und vollstreckbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhebt die verpflichtete Partei einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, der aber unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auf jeden Fall unzulässig ist. Ansprüche aus mehreren verschiedenen Exekutionstiteln stehen nur wegen der Geltendmachung in einem Exekutionsverfahren in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN und sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Rechtmäßigkeit des Exekutionsantrages ist für jeden einzelnen Exekutionstitel gesondert zu prüfen, und für jeden dieser Ansprüche sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen (SZ 46/29, RZ 1988/10). Dies gilt auch für die Betreibung mehrerer Kostenforderungen aus verschiedenen, zur Hereinbringung derselben Hauptforderung geführten Exekutionsverfahren, oder für die Betreibung des Hauptsachenbetrages und die damit verbundene Betreibung von Exekutionskosten aus einem früheren Exekutionsverfahren (EvBl 1967/390, RZ 1973/108, EvBl 1983/139); zumindest muß dies dann gelten, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Beurteilung geht, ob alle geltend gemachten Exekutionstitel die Voraussetzungen zur Bewilligung der Exekution erfüllen. Eine solche gesonderte Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Revisionsrekurses ergibt aber, daß die zweite Instanz den Exekutionsbewilligungsbeschluß hinsichtlich des vom Versäumungsurteil abgeleiteten Anspruches zur Gänze bestätigt hat. Es ist daher nicht zu untersuchen, in welchen Fällen der Einstellungstatbestand nach § 39 Abs 1 Z 3 EO trotz des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes auch mittels Rekurses geltend gemacht werden kann, und inwieweit in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.
Anmerkung
E22127European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00122.9.1024.000Dokumentnummer
JJT_19901024_OGH0002_0030OB00122_9000000_000