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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des NA in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2003, Zl. FA7C- 11-76/2003-20, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§§ 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" (StbG) ab.
Die belangte Behörde gründete dies - ausgehend davon, dass der am 9. September 1980 geborene Beschwerdeführer seit 1992 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, hier berufstätig sei und über gute Deutschkenntnisse verfüge - auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines am 8. Mai 1999 begangenen Deliktes. Er habe im Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern eine Person durch Versetzen eines ins Gesicht geführten Faustschlages und durch Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat neben einem Hämatom unter dem linken Auge, einer Nierenprellung und einem Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden auch an sich schwere Verletzungen, nämlich den Abbruch der rechten Querfortsätze von den Lendenwirbelkörpern I-IV, zur Folge gehabt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. September 1999 sei er dafür nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden.
In seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 9. September 2003 zum Vorhalt dieser Verurteilung habe der Beschwerdeführer auf die geringe Strafe sowie darauf verwiesen, dass die Tat schon vier Jahre zurückliege.
Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass angesichts des festgestellten schwer wiegenden Rechtsbruches schon dieser eine Vorfall ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründe. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fielen im Zusammenhang mit der nach der erwähnten Bestimmung und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden Prognose besonders ins Gewicht, und das vierjährige Wohlverhalten seit der Tat reiche noch nicht aus, um davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft wohlverhalten werde.
In eventu führte die belangte Behörde aus, selbst unter der Annahme, dass das erwähnte Verleihungshindernis nicht gegeben sei, könne sie ihr Ermessen nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausüben. Zwar sei positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Der festgestellte Rechtsbruch wiege aber schwerer als das gegebene Ausmaß der Integration.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft setzt nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG u.a. voraus, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Gemäß § 11 StbG hat sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei dem der Verurteilung vom 9. September 1999 zugrunde liegenden Verhalten habe es sich um einen "einmaligen Fehltritt" des sonst nie nachteilig in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers gehandelt. Die Strafe sei am 14. Jänner 2003 endgültig nachgesehen worden. Abgesehen davon, dass es sich um eine Jugendstraftat gehandelt habe, sei es auch nicht Sache des Beschwerdeführers, Umstände vorzubringen, die sein Fehlverhalten unter einem besonderen Aspekt erscheinen lassen würden. Vielmehr sei es Aufgabe der belangten Behörde, den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die Behörde habe die Persönlichkeit des Verleihungswerbers zu prüfen, wobei im vorliegenden Fall das "langjährige Wohlverhalten" nach der Tat zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme seine persönliche Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde habe es jedoch versäumt, ihn einzuvernehmen und sich dadurch ein persönliches Bild von ihm zu verschaffen. Die schriftliche Stellungnahme sei dafür kein Ersatz.
Dem gegenüber ist zunächst hervorzuheben, dass auch die Beschwerde keine Behauptungen über besondere Umstände des Tatherganges enthält, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Davon ausgehend ist der Ansicht der belangten Behörde, bei Bestehen der Gefahr der Wiederholung derartiger Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stehe einer Verleihung der Staatsbürgerschaft das angenommene Verleihungshindernis entgegen, beizupflichten. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht (vgl. in dieser Hinsicht etwa die jeweils abweisenden Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, vom 5. November 2003, Zl. 2001/01/0375, und vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171).
Unter dem Gesichtspunkt der Prüfung des Vorliegens des erwähnten Verleihungshindernisses weist der vorliegende Fall allerdings die in der Beschwerde hervorgehobene Besonderheit auf, dass es sich einerseits um eine einmalige Verurteilung (vgl. insofern das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/01/0662) und andererseits um eine Jugendstraftat handelte (vgl. insofern das Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0421). Der Gesichtspunkt der Jugendstraftat wäre auch geeignet, das Fehlen besonderer Hinweise auf weiteren Ermittlungsbedarf, wie sie im Fall des Erkenntnisses vom 25. Mai 2004 vorlagen, auszugleichen. Andererseits war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Tat erheblich älter als der gerade erst strafmündig gewordene Beschwerdeführer im Fall des Erkenntnisses vom 8. März 2005, und seine Tat lag bei Bescheiderlassung weniger lang zurück.
Ob dies der Annahme der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im vorliegenden Fall entgegenstand oder es zur Beurteilung dieser Frage noch weiterer Ermittlungen bedurft hätte, braucht aber nicht geklärt zu werden, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung in eventu auch auf Ermessenserwägungen gestützt hat (denen die Beschwerde im Übrigen nicht gesondert entgegentritt). Unter dem Gesichtspunkt einer dem Gesetz entsprechenden Ermessensübung zur Abwehr von Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohles und öffentlicher Interessen kann es aber nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde ihr Ermessen bei einem so schwer wiegenden Fehlverhalten und einem noch nicht fünf Jahre währenden Wohlverhalten danach nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausüben zu können glaubte. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde offenbar meint - bei einer persönlichen Einvernahme erklärt hätte, er sei "auch in Zukunft gewillt, keinerlei strafbare Handlungen zu begehen".
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet anzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010570.X00Im RIS seit
12.01.2006