TE OGH 1990/10/24 9ObA246/90

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter P***, Kranfahrer, Eggersdorf, Hof 208, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T*** & Co Gesellschaft mbH, Kranverleih, Wien 23, Hochwassergasse 6-12, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 133.804,70 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 1990, GZ 8 Ra 29/90-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. August 1989, GZ 22 Cga 24/87-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.789,42 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,57 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Der auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Steinarbeiter enthält in § 20 unter dem Titel "Verfall von Ansprüchen" folgende Regelung:

"Beschwerden wegen Nichtübereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausgezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt. Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verjähren jeweils drei Monate nach ihrem Entstehen, d.h. drei Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Lohnauszahlung hätten entsprechend berücksichtigt werden sollen (bei Akkordarbeiten vom Tage der Schlußabrechnung der in Frage kommenden Akkordarbeit).

Der Lauf der Ausschlußfristen ruht, solange der Arbeitnehmer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderungen verhindert ist."

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann daraus, daß in dieser Regelung das Wort "Verjähren" gebraucht wird, noch nicht gefolgert werden, daß die Frist nur durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gewahrt werde. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 24/250 (= Judikat 55 neu) ausgesprochen hat, ginge es zu weit, wenn man aus dem in Kollektivverträgen im Zusammenhang mit kurzen (etwa dreimonatigen) Verfallsfristen gebrauchten Ausdruck "Verjähren" erschließen wollte, daß zur Wahrung dieser kurzen Frist analog der Unterbrechung der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich sei. Der Oberste Gerichtshof schloß sich der Argumentation Kummers in "Präklusivfristen in Kollektivverträgen" (ÖJZ 1949, 171 ff Ä171Ü) an, wonach in diesen Fällen die außergerichtliche Geltendmachung genügt. Wie der Oberste Gerichtshof dann auch noch in der Entscheidung SozM I C 131 unter Hinweis auf diese Vorentscheidung ausgesprochen hat, genügt zur Wahrung der Ansprüche bereits die außergerichtliche Geltendmachung innerhalb der Verfallsfrist, sofern der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich die gerichtliche Geltendmachung vorschreibt (vgl. auch Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 196; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 280).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E22020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00246.9.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19901024_OGH0002_009OBA00246_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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