Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner K***, Handelsvertreter, Wien 16,
Wurlitzergasse 51, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei GI.RO. M*** I*** Textilgroßhandelsgesellschaft mbH, Klagenfurt, Adi-Dassler-Gasse 7, vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Zahlung von 567.038,35 S sA und Rechnungslegung (Streitwert 300.000,- S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1990, GZ 34 Ra 78/90-41, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Februar 1990, GZ 16 Cga 3562/88-35, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von 567.038,35 S sA und Rechnungslegung; er brachte vor, daß er als Handelsvertreter von der beklagten Partei wirtschaftlich abhängig gewesen sei.
Die beklagte Partei erhob die Einreden der örtlichen und der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.
Das Erstgericht (Arbeits- und Sozialgericht Wien) sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Sache entsprechend dem Antrag des Klägers an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht.
Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht entschied das Erstgericht auftragsgemäß auch über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit im Sinne einer Verwerfung dieser Prozeßeinrede.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der beklagten Partei gegen diese Entscheidung nicht Folge. Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs - die inhaltlich gleichen, als Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten und an das Erstgericht sowie an das Landesgericht Klagenfurt gerichteten Rekursschriften sind als ein Rechtsmittel zu behandeln - ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art. III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar. Der Justizausschuß wollte durch die Neuformulierung der Bestimmung des § 45 JN noch klarer ausdrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP 3). Diese Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht (JBl. 1987, 792; SZ 39/205). Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht (auch ein Rekursgericht) seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (JBl. 1986, 333; 14 Ob 25/86). Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses kann auch der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes - bereits dessen die sachliche Zuständigkeit bejahender Beschluß war gemäß § 45 JN unanfechtbar - nicht wahrgenommen werden (iglS SZ 39/205; 3 Ob 96/88; 1 Ob 622/89).
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E22001European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00257.9.1024.000Dokumentnummer
JJT_19901024_OGH0002_009OBA00257_9000000_000