TE OGH 1990/10/24 1Ob629/90

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Doris G***, geboren am 2.Oktober 1976, Schülerin, Krems an der Donau, Mühlhofstraße 28, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Werner G***, kaufmännischer Angestellter, Krems an der Donau, Mühlhofstraße 28, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30.Mai 1990, GZ 1 R 66/90-12, womit der Bechluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 31.Jänner 1990, GZ P 138/89-8, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens von 280 S monatlich und des Begehrens auf Leistung der Familienbeihilfe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die am 2.Oktober 1976 geborene mj.Doris G*** lebt mit ihren Eltern, die mit Klage und Widerklage die Scheidung ihrer Ehe anstreben, im gemeinsamen Haushalt. Die nicht berufstätige Mutter leistet durch Betreuung und Erziehung des Kindes ihren Beitrag zum Unterhalt.

Das Erstgericht verpflichtete, einem Antrag der Mutter (für das Kind) auf Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 2.850 S folgend, den Vater zur Leistung von monatlich 1.771 S ab 1.Oktober 1989 und wies das Mehrbegehren auf Leistung weiterer 1.079 S monatlich zuzüglich der Familienbeihilfe in der jeweils gesetzlichen Höhe ab. Der Vater habe seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt, weil er der Mutter die Zeichnungsberechtigung über sein Gehaltskonto entzogen habe, wodurch diese die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Beträge nicht mehr decken könne; er habe dem Kind bei einem Regelbedarf von monatlich 2.850 S nur monatliche Unterhaltsbeträge von 450 S geleistet. Von den monatlichen Wohnungskosten von 3.271 S sei auf den Unterhalt des Kindes ein Anteil von einem Drittel (1.079 S) als Naturalunterhalt anzurechnen. Das Rekursgericht sprach dem Kind mangels weitergehender Anfechtung einen monatlichen Unterhalt von 2.570 S zu. Da durch Verletzung der Unterhaltspflicht eine Geldforderung des Kindes auf den ganzen Unterhalt entstanden sei, könnten ihm auch dann, wenn es mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebe, vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten nicht anteilig als Naturalunterhalt angerechnet werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen die Leistung eines monatlichen Unterhaltes von mehr als 1.771 S, ist iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig und im Ergebnis gerechtfertigt.

Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes...nach ihren Kräften anteilig beizutagen, doch leistet Abs 2 leg cit zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag..... Lebt das Kind wie hier im Haushalt des unterhaltspflichtigen Vaters, so ist sein Anspruch auf Naturalunterhalt gerichtet, der sich bei auch nur teilweiser Verletzung der Unterhaltspflicht in einen Geldanspruch auf Unterhaltsgewährung verwandelt (EFSlg 50.277, 28.669; 7 Ob 532/88 ua; Pichler in Rummel2, § 140 ABGB Rz 13; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, § 140 ABGB Rz 66, 71). Daß im vorliegenden Fall der Vater seine Unterhaltspflicht verletzte, ist im Revisionsrekursverfahren ebensowenig strittig wie die Angemessenheit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.570 S an das Kind.

Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung sind die Wohnungskosten dem Kind auf den Geldunterhalt nicht anzurechnen. Bei den Aufwendungen für die Wohnung, deren Abzug vom begehrten Geldunterhalt allein noch im Revisionsrekurs beantragt wird, handelt es sich nicht um eine dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind, sondern um der Mutter des Kindes und Gattin des Vaters zukommende Unterhaltsleistung, weil die Wohnungskosten ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Ehegatten betreffen, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder wird damit nicht geleistet (EFSlg 53.126, 40.182; Schlemmer/Schwimann aaO, Rz 73). Die gegenteilige Auffassung mancher Rekursgerichte (LGZRS Wien EFSlg 56.026, 44.912 ff, 42.645, 37.694 ua) wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.

Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung (EFSlg 37.247 ua) ergibt sich noch, daß die Vorinstanzen von der Antragslegitimation der Mutter zur Stellung eines Unterhaltsantrages für das Kind ausgingen. Die §§ 154, 154 a ABGB regeln aber nur das Recht zur Vertretung des Kindes durch seine Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege des Kindes kann kein Elternteil sein Kind im Unterhaltsbemessungsverfahren vertreten; es bedarf vielmehr der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten gemäß § 176 Abs 1 ABGB auf den antragstellenden Elternteil (SZ 57/84 mwN; EFSlg 56.587; Schwimann in Schwimann, § 144 ABGB Rz 4; Schlemmer in Schwimann, § 154 ABGB Rz 3; Koziol-Welser, Grundriß8 II 252 f). Vorliegend hat die Mutter das Alleinvertretungsrecht des Kindes dem Vater gegenüber in Anspruch genommen; ihr Antrag auf Festsetzung seiner Unterhaltspflicht in Geld ist auch als solcher auf entsprechende Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten des Vaters zu verstehen (SZ 57/84), über den freilich das Erstgericht nicht entschieden hat, sodaß die verfrühte Unterhaltsfestsetzung aufzuheben ist. Die Entscheidung über beide Anträge kann vom Richter gleichzeitig getroffen werden (SZ 57/84).

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.

Anmerkung

E22068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00629.9.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19901024_OGH0002_0010OB00629_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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