Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dietbert H***-N***, Rechtsanwalt, Wien 1., Johannesgasse 15, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei C***-B***,
Wien 1., Schottengasse 6-8, vertreten durch Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 8.798,-- und Erwirkung von Handlungen (Streitwert S 54.460,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1990, GZ 1 R 34/90-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.November 1989, GZ 36 Cg 194/88-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 und gegebenenfalls auch Z 2 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 8.798,-- sowie dazu, die in einem näher bezeichneten Depot verwahrten Wertpapiere "bestens" zu verkaufen und das Realisat "auftragsgemäß" zu überweisen. Den nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Klagebegehrens bewertete der Kläger mit S 54.460,--, ohne näher darzulegen, wie er zu dieser Bewertung gelangt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren - wie schon im ersten Rechtsgang - ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aber lediglich aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Über die gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz vom Kläger erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht abgesprochen werden, weil das Berufungsgericht den gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO erforderlichen (Bewertungs-)Ausspruch unterlassen hat. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Vornahme von Handlungen begehrt - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Aus dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann zwar geschlossen werden, daß der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach S 50.000,-- übersteige, wie der Oberste Gerichtshof jedoch schon zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ausgesprochen hat (8 Ob 196/83 u.a.; vgl auch RZ 1984/87), ersetzt der Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 (früher § 500 Abs. 3) ZPO den nach § 500 Abs. 2 Z 1 (früher § 500 Abs. 2 Z 2 und 3) ZPO erforderlichen Ausspruch schon deshalb nicht, weil er überhaupt nur dann zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes (d.i. der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat) S 50.000,-- übersteigt, und weil gegen die Aussprüche gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet (§ 500 Abs. 4 erster Satz ZPO), sodaß das Revisionsgericht an Bewertungsaussprüche des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist.
Das Oberlandesgericht Wien wird deshalb sein Urteil durch die genannten Aussprüche zu ergänzen haben.
Anmerkung
E22091European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB01603.9.1024.000Dokumentnummer
JJT_19901024_OGH0002_0010OB01603_9000000_000