Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin S***, Pressereferent, 1080 Wien, Laudongasse 4/12, vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Teresa S***, Hausfrau, 2351 Wiener Neudorf, Reisenbauerring 5/2/12, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1990, GZ 44 R 3008/90-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 28. Dezember 1989, GZ 1 C 223/88-29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.077 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 679,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat die am 19.1.1967 geschlossene Ehe der Prozeßparteien gemäß § 49 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des klagenden Mannes geschieden. Seiner Entscheidung liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:
Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger, die beklagte Frau ist auch Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik; sie lernten einander etwa ein Jahr vor der Eheschließung kennen, die Frau studierte damals in Wien Operngesang. Im Jahre 1969 zog die Frau mit den inzwischen geborenen drei Kindern nach Santa Domingo, um die Erbschaft nach ihrem Vater zu regeln und als Opernsängerin zu arbeiten. Nach Beendigung seines Studiums folgte ihr der Mann im Jahre 1973 dorthin nach. Im Jahre 1975 kehrte die Familie nach Österreich zurück. Der Mann arbeitete als Journalist, die Beklagte betreute die Kinder und den Haushalt, ihren Beruf übte sie nicht mehr aus. Bereits in den folgenden Jahren kam es zu Ehekrisen; die Frau fühlte sich um ihre berufliche Karriere betrogen und machte dies auch wiederholt dem Mann zum Vorwurf, der es ihr spüren ließ, daß sie finanziell von ihm abhängig sei und er das Geld für die Familie verdiene. In den Persönlichkeiten der Streitteile prallten zwei Kulturkreise aneinander: die temperamentvolle südländische Künstlerin, die sich schon auf den großen Bühnen der Welt stehen sah, und der eher ruhige, gemessene Mitteleuropäer, der sich als Oberhaupt seiner Familie darstellen und von seiner Frau respektiert werden wollte. Verstärkt wurde die Diskrepanz zwischen den beiden Wesensarten noch dadurch, daß sowohl der Mann als auch, und zwar in noch größerem Maße, die Frau in ihrem Persönlichkeitsbild Charakterneurosen mit zahlreichen Verdrängungsmechanismen und deutliche Störungen der Identität aufweisen. Diese Eigenschaften in Zusammenhalt mit den verschiedenartigen Lebensanschauungen und -erwartungen der Eheleute führten zu Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen ihnen, und zwar meist über Kleinigkeiten des täglichen Lebens, in denen sich die beiderseitige Unzufriedenheit mit der Ehesituation und dem Familienleben manifestierten. Beide Teile waren an diesen Auseinandersetzungen beteiligt, es fielen auch immer wieder Schimpfworte, der Mann bezeichnete die Frau als Trottel und Hexe, sie nannte ihn "Macho" und Tyrannen. Es gelang ihnen nicht, ihre Probleme in Ruhe zu erörtern und unvernehmliche Lösungen zu erzielen. Immer wieder kam es zu gegenseitigen Vorwürfen, die die eheliche Gemeinschaft "langsam zermürbten". Die Frau warf dem Mann vor, sie zu "unterdrücken", ihr keinen Freiraum zur persönlichen Entfaltung zu lassen und wie ein Patriach die Familie zu regieren, und damit beschwor sie immer wieder Streit herauf. Der Mann machte mitunter auch abfällige Bemerkungen über das Mutterland der Frau - so zB, daß es sich um ein Entwicklungsland handle - und warf ihr vor, mit Geld nicht umgehen zu können; dies führte wiederum zu Auseinandersetzungen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Frau verschwenderisch Geld ausgegeben habe. Vielmehr ist anzunehmen, daß trotz des relativ hohen Einkommens des Mannes von rund S 40.000 monatlich die Befriedigung der Ansprüche einer sechsköpfigen Familie - im Jahre 1975 war ein weiteres eheliches Kind geboren worden - und die Finanzierung von zwei Wohnungen das Familienbudget auslastete und ein gut kalkuliertes Wirtschaften der Ehepartner erforderlich war. Dieser Themenkreis wurde auch Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten und gegenseitiger Vorwürfe. Im Jahre 1983 hatte der Mann eine Wohnung in Wien gekauft und der Frau angeboten, dort Gesangunterricht zu geben, um so ihren Beruf doch noch teilweise ausüben zu können. Er hatte jedoch nicht bedacht, daß es ihr schwer zumutbar war, neben der Versorgung der Kinder die lange Fahrt von Wiener Neudorf in die Wiener Wohnung auf sich zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf die Integration der Kinder in Mödlinger Schulen und mangels einer ausreichend großen Wohnung in Wien kam es auch nicht zu einer Übersiedlung nach Wien; darüber war "diskutiert" worden. Es gab offenbar keinen Ausweg aus der Situation und beiden Streitteilen fehlte die nötige Konsequenz, ihre Probleme in versöhnlicher Art zu bereinigen; so blieb es bei fortgesetzten gegenseitigen Anschuldigungen und Vorwürfen der dargestellten Art. Beide Streitteile zogen auch die Kinder in die Konfliktsituation hinein und jeder versuchte, sie für seine Seite zu gewinnen. So kam es auch bei den Kindern in eine Spaltung in zwei Lager, wobei der älteste Sohn Martin und der jüngste Sohn Maximilian für den Vater, die Tochter Teresa und der Sohn Michael dagegen für die Mutter Partei ergriffen. Martin und Maximilian lebten nun beim Vater, Teresa bei der Mutter. Michael, den die dauernden häuslichen Zwistigkeiten im April 1985 veranlaßten, unter Übersendung eines "Abschiedsbriefes" von zu Hause auszureißen, lebt bei einer fremden Familie. In diesem Zusammenhang kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen: der Mann warf der Frau vor, sie sei Schuld am Verhalten des Sohnes; dadurch fühlte sie sich provoziert und ohrfeigte ihn, worauf er seinerseits die Frau abwehrte und zu Boden warf; dabei verletzte sie sich. Wegen gegenseitiger Provokationen gab es auch schon früher tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen. Im Mai 1985 zog der Mann, der sich durch diese Belastungen gesundheitlich angegriffen fühlte, mit dem ältesten Sohn Martin in die Wiener Wohnung. Dort hatte er schon seit dem Jahre 1983 während der Arbeitswoche gewohnt und nur die Wochenenden immer in Wiener Neudorf verbracht. In dieser Freizeit war er häufig allein seinen Hobbys (zB Tennisspielen) nachgegangen, so daß von einem geregelten Familienleben nicht mehr gesprochen werden konnte. Die Frau betreute und versorgte die Kinder und führte den Haushalt im wesentlichen ganz allein. Trotz wiederholter Versuche beider Streitteile, ihre Ehe zu retten - so fungierte die Schwester des Mannes als Vermittlerin und es wurde auch eine Eheberatungsstelle in Anspruch genommen - gelang es nicht, ein spannungsfreies Zusammenleben zu finden. Immer wieder verfielen beide Ehegatten in Nörgeleien und Streitereien und vergifteten damit die häusliche Atmosphäre. Schon für die Zeit ab 1983 muß aufgrund der dargestellten Ereignisse eine derart tiefe Zerrüttung der Ehe angenommen werden, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten war. Die Ehegatten hatten sich bereits so weit voneinander entfernt, daß die Frau den sexuellen Kontakt mit dem Mann ablehnte. Das endgültige Verlassen der Ehewohnung durch den Mann im Jahre 1985 war nur mehr der letzte Schritt. Seit Mai 1985 ist die häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben. Der Mann unterhält zumindest seit dem Jahre 1987 außereheliche Beziehungen zu Martha S***, verbrachte mit ihr Urlaube in Kärnten und Jugoslawien (1987 und 1988) und nächtigt auch des öftern in ihrem Haus. Er selbst schließt es nicht aus, sie nach der Scheidung zu heiraten, und bezeichnete sie auch als seine Lebensgefährtin.
In seiner rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, im Hinblick auf die bereits im Jahre 1983 eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile hätten weder die Verweigerung des Sexualkontaktes durch die Frau, noch der Auszug des Mannes aus der Ehewohnung als mögliche schwere Eheverfehlungen entscheidende Bedeutung für die Verschuldensabwägung. Ins Gewicht fiele dagegen die Treuepflichtverletzung des Mannes als eine sehr schwere Eheverfehlung, auch wenn sie zeitlich nach der Zerrüttung der Ehe begangen worden sei. Demgemäß treffe den Mann das überwiegende Verschulden an der Scheidung. Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens sowie der Antrag auf Ausspruch eines Mitverschuldens seien im Hinblick auf die seit dem Jahre 1985 gegebene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile im Sinne des § 57 Abs 1 EheG nicht verfristet.
Das vom Mann aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil derart ab, daß es die Ehe der Streitteile aus deren beiderseitigem gleichteiligem Verschulden schied. Es erklärte die Revision für zulässig. In der allein unbekämpften Verschuldensfrage - der Berufungswerber behauptete das überwiegende Verschulden der Frau - verwies es auf die einschlägige Rechtsprechung und insbesondere darauf, daß nach dieser der Ehebruch als schwerste Verfehlung gegen die eheliche Treuepflicht zwar besonders schwer wiege, es aber auch bei seiner Beurteilung darauf ankomme, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Nach den unbekämpften Feststellungen sei die Ehe bereits im Jahre 1983 tiefgreifend und unheilbar zerrüttet gewesen, die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft der Ehegatten habe zu bestehen aufgehört. Wenn auch keiner der von beiden Ehegatten bis dahin gesetzten Eheverfehlungen für sich allein betrachtet das Gewicht einer schweren Eheverfehlung zukomme, so stellten diese wechselseitigen Provokationen, Angriffe und Handgreiflichkeiten durch ihre ständige Wiederholung insgesamt doch beiderseits schwere Eheverfehlungen dar. Nach überwiegender Judikatur spielten Eheverfehlungen, die nach vollständiger und unheilbarer Zerrüttung der Ehe gesetzt worden seien, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle. Ob dies auch für den Ehebruch als besonders schwere Eheverfehlung gelte, werde nicht einheitlich beantwortet. Der Mann unterhalte zumindest seit dem Jahre 1987 ehebrecherische Beziehungen zu Martha S***. Damals habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe schon vier Jahre lang bestanden und die häusliche Gemeinschaft der Streitteile sei schon zwei Jahre lang aufgelöst gewesen. Nach der jüngeren Rechtsprechung sei auch bei Treuepflichtverletzungen zu prüfen, ob diese geeignet waren, die bereits bestehende Zerrüttung noch zu vertiefen. Dies müsse im vorliegenden Fall verneint werden. Demgemäß könne aber das ehebrecherische Verhältnis des Mannes bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen. Wäge man die ansonsten aufgezeigten Verschuldenskomponenten gegeneinander ab, so ergebe sich, daß beide Teile in gleichem Maße zu der tiefgreifenden und unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten, sodaß auf keiner Seite ein überwiegendes Verschulden vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die Frau eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Zif 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Sie bringt vor, auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen müsse man zum Schluß kommen, daß auch schon ohne Berücksichtigung der Treuepflichtverletzungen des Mannes sein überwiegendes Verschulden an der Ehescheidung vorliege. Der Mann habe bereits bei Eingehen der Ehe mit ihr als einer Frau aus einam anderen Kulturkreis um die daraus zu erwartenden Schwierigkeiten gewußt, die sie nicht zu vertreten habe. Seine offensichtlich bereits vor dem Jahre 1987 bestehende Beziehung zu Martha S*** sei offenkundig der Grund für sein verändertes Verhalten ihr gegenüber gewesen. Er habe in der Ehe dominiert und sie provoziert und mißhandelt; ihr Verhalten stelle nur Reaktionen hierauf dar. Der Mann sei insgesamt unglaubwürdig. Ihm falle weiters ein böswilliges Verlassen als schwere Eheverfehlung zur Last. Dies und die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau ließen jedenfalls alle früheren von ihr allenfalls gesetzten Eheverfehlungen als unbeachtlich erscheinen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - berufungsgerichtlichen Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und deshalb zurückzuweisen:
Wie in der Revisionsbeantwortung des Mannes zutreffend ausgeführt wird, hat das Erstgericht seine, des Mannes, außerehelichen Beziehungen zur Martha S***, nicht jedoch ein ehebrecherisches Verhältnis zu dieser Frau festgestellt. Mangels Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen bzw. Geltendmachung eines Feststellungsmangels vor dem Berufungsgericht kann der Oberste Gerichtshof der rechtlichen Beurteilung der Sache keinen Ehebruch des Mannes zugrundelegen.
Demnach stellt sich hier gar nicht die nach Meinung des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO relevante Frage, ob der Ehebruch auch dann bei der Verschuldensabwägung ins Gewicht fällt, wenn er nach Eintreten der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wird. Im übrigen wären selbst dann, wenn man die berufungsgerichtliche Annahme des Vorliegens eines ehebrecherischen Verhältnisses des Mannes als eine der Lebenserfahrung entsprechende tatsächliche Schlußfolgerung betrachten wollte, die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben. Das Berufungsgericht verweist selbst darauf, daß nach der jüngeren Rechtsprechung auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle spielt. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung (6 Ob 570, 571/87; 5 Ob 517/88; 4 Ob 520/88; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua) ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten und es kann somit von einer uneinheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nicht die Rede sein.
Schließlich steht hier entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch der Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Streitteile an der Ehescheidung mit den Grundsätzen der einschlägigen ständigen Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Danach ist Voraussetzung für den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten, daß die eigenen Eheverfehlungen im Verhältnis zu jenen des anderen Ehegatten weitgehend in den Hintergrund treten. Das ist hier auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen jedoch nicht der Fall. Der Revisionswerberin ist durchaus zuzugeben, daß der Mann bei rechter ehelicher Gesinnung verpflichtet war, auf die sich für sie nach allgemeiner Erfahrung aus dem Leben in einem fremden Land und aus der familiär bedingten Aufgabe ihres künstlerischen Berufes ergebenden persönlichen Schwierigkeiten in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Es ist aber nicht richtig, daß der Frau ihre Provokation, Nörgeleien, Streitigkeiten, Beschimpfungen und Tätlichkeiten unter diesen Umständen nicht als schuldhaftes ehewidriges und ehezerrüttendes Verhalten zuzurechnen sei. Ihr vom Erstgericht unbekämpft festgestelltes ehewidriges Gesamtverhalten - in ihren diesbezüglichen Revisionsausführungen weicht die Beklagte weitgehend vom festgestellten Sachverhalt ab, so daß dieses Vorbringen unbeachtlich bleiben muß - erscheint jedoch gegenüber den vom Kläger bis zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe im Jahre 1983 gesetzten Eheverfehlungen in einem milderen Licht, tritt aber doch nicht so weitgehend in den Hintergrund, daß es für die Verschuldensteilung vernachlässigt werden könnte, wie die Frau meint. Auch die berufungsgerichtliche Verschuldenszumessung steht demnach mit den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E21978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00647.9.1030.000Dokumentnummer
JJT_19901030_OGH0002_0080OB00647_9000000_000