TE OGH 1990/11/6 10ObS357/90

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (AG) und Alfred Klair (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M***, Pensionistin, 1110 Wien, Hauffgasse 2/3/11, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1990, GZ 31 Rs 140/90-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.März 1990, GZ 6 Cgs 197/89-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilfslosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, ist selbst dann zutreffend (§ 48 ASGG), wenn man nicht auf den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen abstellt, sondern den für die Klägerin angesichts ihrer Pensionshöhe maßgeblichen Höchstsatz von S 2.784,-- (für 1989) bzw. S 2.826,-- (ab 1.1.1990) zugrunde legt (vgl. SSV-NF 3/72). Die am 2.2.1910 geborene Klägerin lebt unter großstädtischen Verhältnissen in einer mit Lift erreichbaren, mit Gaskonvektorheizung, Bad und WC ausgestatteten Wohnung. Sie bedarf fremder Hilfe für die gründliche Wohnungsreinigung samt Fensterputzen, für das Waschen der großen Wäsche, für das Baden und Duschen und für den Einkauf von Lebensmitteln. Alle diese lebensnotwendigen Verrichtungen sind aber nicht etwa täglich, sondern nur in gewissen Zeitabständen erforderlich, was bei der üblichen Ausstattung der Haushalte mit Kühlschränken insbesondere auch für den Lebensmitteleinkauf gilt (Kuderna DRdA 1988, 293 [302]; SSV-NF 2/12, 3/144 ua). Die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis der Klägerin aufzuwendenden Kosten sind nicht annähernd so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00357.9.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19901106_OGH0002_010OBS00357_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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