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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des K in V, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. August 2005, Zl. KUVS-828/7/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid vom 21. April 2005 entzog die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem 9. April 2004, dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides (Spruchpunkt 1.). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung verboten (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entziehungszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entziehungszeit einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe (Spruchpunkt 4.).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 2. März 2004 gegen 10.15 Uhr ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einer näher bezeichneten Stelle in K. gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht. Anschließend sei er ohne anzuhalten weitergefahren, wobei er letztlich von der Fahrbahn abgekommen und an einer Verkehrsinsel zum Stillstand gekommen sei. Der Blutalkoholgehalt habe 1,65 Promille betragen. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) sei vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es könne die Feststellung der Verkehrszuverlässigkeit nicht getrennt davon zu sehen sein, inwieweit die Herbeiführung eines bestimmten Zustandes einer Person überhaupt vorwerfbar sei. Fehle es an der Vorwerfbarkeit der Herbeiführung einer Trunkenheit, so sei auch der in § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG genannte § 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Versetzung in den Rauschzustand in einer suizidalen Situation befunden. Gerade bei einem Menschen, der Selbstmord verüben wolle und in diesem Zustand in keiner Weise zurechnungsfähig sei, müsse die Wertung der Umstände genauestens vorgenommen werden. Dies habe die Behörde unterlassen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 2005 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der im gerichtlichen Strafverfahren beigezogene Sachverständige Dr. N., ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, habe in seinem (auch im Verwaltungsakt erliegenden) Gutachten vom 19. Mai 2004 ausgeführt, dass die Deliktsfähigkeit zum Zeitpunkt des 2. März 2004 nicht gegeben gewesen sei. Das Gutachten sei in der Gerichtsverhandlung erörtert worden, der Sachverständige habe anlässlich der Erörterung ausgeführt, dass die Einnahme von Medikamenten und Alkohol in der angegebenen Menge aus psychiatrischer Sicht als parasuizidale Impulshandlung(en) eingeschätzt werde(n).
Mit Bescheid vom 30. August 2005 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (UVS) der Berufung (nur insoweit) Folge, als im Spruch des Vorstellungsbescheides die Wortfolge "acht Monaten" durch die Wortfolge "vier Monaten" und der Ausdruck "09.04.2004" durch den Ausdruck "13.04.2004" ersetzt wurde.
In der Begründung führte der UVS nach Wiedergabe des Inhaltes des Vorstellungsbescheides und des Berufungsvorbringens aus, der Beschwerdeführer habe am 2. März 2004 um 10.15 Uhr ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug an näher bezeichneter Stelle in K. gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht. Der Beschwerdeführer sei nach dem Verkehrsunfall abwesend gewesen und habe nicht auf Ansprache reagiert, er habe Alkoholisierungssymptome aufgewiesen. Im Unfallkrankenhaus Klagenfurt sei ihm um 14.15 Uhr Blut abgenommen worden, welches einen Blutalkoholgehalt von 1,65 Promille ergeben habe.
Im gerichtlichen Strafverfahren sei ein neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt worden, ob beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen sei. Am 19. Mai 2004 habe der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. ein Sachverständigengutachten erstattet, in dem als Diagnose beim Beschwerdeführer "ein Zustand nach depressivem Syndrom mit suizidaler Einengung Alkohol- und Medikamentenintoxikation" hervorgegangen sei. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass die gegenständliche Tathandlung in einem Zustand voller Berauschung gesetzt worden und die Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Anlässlich der Erörterung in der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung am 21. Juni 2004 habe der Gutachter ausgeführt, dass auf Grund des Medikamenten- und Alkoholeinflusses eine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe und aus psychiatrischer Sicht von einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 11 StGB auszugehen sei. Die Einnahme von Medikamenten und Alkohol in der angegebenen Menge sei aus psychiatrischer Sicht als parasuizidale Impulshandlung eingeschätzt worden. Eine Depression liege vor und sei auch behandelt worden.
Bei der in § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG angeführten strafbaren Handlung komme es auf die Begehung an, nicht aber darauf, dass die betreffende Person als Lenker eines Fahrzeuges auch bestraft worden sei. Sei daher die zu Grunde liegende bestimmte Tatsache, unabhängig von einer allfälligen Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde oder des Strafgerichtes, als erwiesen anzusehen, so müsse bei entsprechender Wertung dieser Tatsache von einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Sinnesart ausgegangen werden. In § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG sei ausdrücklich davon die Rede, dass das Begehen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 auch dann eine bestimmte Tatsache sei, wenn es in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen wurde. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wie im Falle des Beschwerdeführers sei in einem solchen Maß verwerflich und auch gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von mehr als vier Monaten Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen könne, wenn ihn in Ansehung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit kein Verschulden getroffen haben könnte. Mit einer viermonatigen Entziehungszeit könne im Falle des Beschwerdeführers das Auslangen gefunden werden. Im Vorstellungsbescheid sei der Zeitpunkt der Hinterlegung des Mandatsbescheides unzutreffend angegeben worden, die Hinterlegung sei erst am 13. April 2004 erfolgt, ab diesem Zeitpunkt beginne die Entziehungsfrist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
...
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
...
Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ...
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig ... sind, ..., hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
1.2. § 99 StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
...
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr ... beträgt,
..."
1.3. § 83 SPG lautet (auszugsweise):
"Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
§ 83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung ... .
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Die belangte Behörde geht selbst davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des alkoholisierten Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Sie nimmt jedoch an, dass der Beschwerdeführer diesen Zustand selbst herbeigeführt hat und daher wegen § 83 SPG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliege.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung ... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. § 83 SPG begründet daher für diese Fälle einen besonderen Verwaltungsstraftatbestand, bei dem dem Täter zur Last gelegt wird, sich schuldhaft - insbesondere bei voller Zurechnungsfähigkeit - in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3 (2005) 843). Die Tathandlung, die dem Täter zum Vorwurf gemacht wird, besteht nach § 83 SPG darin, dass er sich in einen näher charakterisierten Zustand versetzt. Diese Tathandlung muss schuldhaft erfolgen (vgl. die zur Vorgängerbestimmung des § 83 SPG, nämlich Art. IX Abs. 1 Z. 3 (früher: Art. VIII Abs. 1 lit. c) EGVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1974, Zl. 318/74 (= Slg. Nr. 8687/A), und vom 27. Juli 1987, Zl. 84/10/0242). Der Täter muss zum Zeitpunkt dieser Tathandlung zurechnungsfähig (§ 3 Abs. 1 VStG) gewesen sein (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987). Anders als die belangte Behörde (erkennbar) ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte, ist das Selbstversetzen in den Rauschzustand somit eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen des Straftatbestandes nach § 83 SPG.
Der Beschwerdeführer hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren (in einer Stellungnahme vom 25. November 2004) vorgebracht, in seinem Fall sei bereits zu jenem Zeitpunkt, als er begonnen habe, Alkohol und Medikamente zu sich zu nehmen, die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen, da er beabsichtigt habe, seinem Leben ein Ende zu setzen. Die Selbstmordabsicht hat der Beschwerdeführer auch in seinem Berufungsschriftsatz zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieses Vorbringens des Beschwerdeführers und des Inhaltes des von ihr selbst wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. N (darin ist u. a. von einer "suizidalen Einengung unter extrem depressiver Stimmungslage" die Rede) sowie dessen Äußerungen zu "parasuizidalen Impulshandlungen" wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand zu klären.
2.3. Da diesbezügliche Feststellungen fehlen, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen aber nicht ausreichen, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG zu erweisen, ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der von der belangten Behörde bestätigten Entziehung der Lenkberechtigung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Gleiches gilt aus denselben Erwägungen für das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Lenkverbot.
Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung als auch das Lenkverbot war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Damit entbehren auch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten weiteren Aussprüche der Erstbehörde (Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Anordnung einer Nachschulung) einer gesetzlichen Grundlage, weshalb auch diese (restlichen) Teile des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. Dezember 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110185.X00Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008