Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter E***, 6344 Walchsee, Dorf 27, und D 8216 Reith, Weitseestraße 21, vertreten durch Dr. Peter Reiter, Angestellter der Tiroler Handelskammer, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 14, gegen die beklagte Partei S*** DER G*** W***
(L*** T***), 6021 Innsbruck, Sillgasse 19, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Anzeige des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes über einen angeblichen negativen Zuständigkeitsstreit mit dem Arbeits- und Sozialgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Vorgeschichte wird auf die Begründung des Beschlusses vom 29.5.1990, AZ 10 Nds 1/90, verwiesen, mit dem der Oberste Gerichtshof die Akten dem Arbeits- und Sozialgericht Wien mit der Begründung zurückstellte, Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN seien rechtskräftige Beschlüsse der ihre Zuständigkeit behauptenden oder verneinenden Gerichte. Dies gelte auch in Sozialrechtssachen. Da das Arbeits- und Sozialgericht Wien bisher über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht entschieden habe, liege diese Voraussetzung noch nicht vor. Dabei wurde auf die Ausführungen über die Bindungswirkung auch unrichtiger Beschlüsse des erstentscheidenden Gerichtes in SSV-NF 2/64 hingewiesen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erachtete sich nunmehr an den rechtskräftigen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck gebunden und beraumte die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 23.8.1990 an. Zu Beginn dieser Tagsatzung beantragten die dabei qualifiziert vertretenen Parteien übereinstimmend, die Sache dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu übertragen. Mit nach Umfrage verkündetem Beschluß überwies das Arbeits- und Sozialgericht Wien die dort zu 2 Cgs 39/90 geführte Sache nach § 31 a Abs 1 JN dem genannten Landesgericht. Die qualifiziert vertretenen Parteien verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel.
Nunmehr legt das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht den ihm vom Arbeits- und Sozialgericht Wien unter Hinweis auf den genannten Beschluß übermittelten Akt dem Obersten Gerichtshof ohne weitere Beschlußfassung zur Entscheidung eines angeblichen Zuständigkeitsstreites vor.
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN sind rechtskräftige Beschlüsse der ihre Zuständigkeit behauptenden oder verneinenden Gerichte. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/71 ua).
Da das Landesgericht Innsbruck nach der erfolgten Überweisung der Rechtssache gemäß § 31 a Abs 1 JN keinen rechtskräftigen Beschluß über seine Unzuständigkeit gefaßt hat, liegt derzeit kein negativer Zuständigkeitsstreit vor. Bemerkt sei jedoch, daß das Landesgericht Innsbruck an die rechtskräftige direkte Zuständigkeitsübertragung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien gebunden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 211; 12.2.1985 RZ 1986/4).
Die Akten waren daher dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zurückzustellen, das nunmehr nach dem gemäß § 31 a Abs 3 JN sinngemäß geltenden § 261 Abs 6 Satz 8 ZPO vorzugehen haben wird.
Anmerkung
E22210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010NDS00002.9.1106.000Dokumentnummer
JJT_19901106_OGH0002_010NDS00002_9000000_000