Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***,
Wien 1, Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Siegl ua, Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Herbert F***, Kaufmann, Wien 18, Geyergasse 4/6/43 (auch 53), vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1 Mio S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juli 1990, GZ 46 R 142/90-270, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 12.7.1990, GZ 46 R 142/90, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschlußteil I. 2. a) zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies aus dem Meistbot einer versteigerten Liegenschaft unter gleichzeitiger Zurückweisung der vom Verpflichteten erhobenen Widersprüche der C-Bank 4 Mio S und der K-AG 189.276,50 S zu und wies einen Antrag des Verpflichteten (in seiner Eigenschaft als Zessionar des Berechtigten Heribert F.) auf Zuweisung eines Entschädigungsbetrages von 6,327.000 S für ein Fruchtgenußrecht ab.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen die Zuweisungen an die K-AG zurück und sprach dazu aus, daß "der Rekurs", gemeint offenbar der ordentliche Rekurs oder Revisionsrekurs, nicht zulässig sei (= Beschlußteil I. 1.). Es bestätigte die Zuweisung an die C-Bank, die Abweisung des Antrages des Verpflichteten auf Zuweisung einer Entschädigungssumme und die Zurückweisung des Widerspruches des Verpflichteten gegen die Zuweisung an die K-AG, und unterließ dazu ohne Anführung einer Begründung einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses oder den allenfalls denkbaren Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (= Beschlußteil I. 2. a). Es änderte die Zurückweisung des Widerspruches des Verpflichteten gegen die Zuweisung an die C-Bank dahin ab, daß dieser Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen wurde, und sprach dazu aus, daß "der Rekurs", gemeint offenbar oder ordentliche Revisionsrekurs, zulässig sei (= Beschlußteil I. 2. b).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird insbesondere auch in seinem Punkt I. 2. a) vom Verpflichteten mit einem als Rekurs bezeichneten Rechtsmittel bekämpft, wobei jeweils geltend gemacht wird, es lägen erhebliche Rechtsfragen vor. Sowohl in seinem Rechtsmittel als auch in einem gesonderten Antrag beantragt der Verpflichtete ausdrücklich die Nachholung des dazu bisher unterbliebenen Ausspruches über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses.
Diese Hinweise des Verpflichteten sind berechtigt.
Im Verteilungsverfahren kann zwar gemäß § 239 Abs 3 EO auch gegen einen Konformatbeschluß ein Revisionsrekurs erhoben werden; die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO gilt jedoch gemäß § 78 EO auch für Verteilungsbeschlüsse. Die zweite Instanz hat daher den bisher unterbliebenen Ausspruch nachzuholen.
Anmerkung
E22592European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00119.9.1107.000Dokumentnummer
JJT_19901107_OGH0002_0030OB00119_9000000_000