Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S***, Salzburg, Alter Markt 3, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Fritz R***, Werfen, Ries, Scharten 9, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann/P, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 51.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 22. März 1990, GZ 21 R 62/90-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. November 1989, GZ 7 C 31/86-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hat den Eheleuten Josef und Anna P*** zwei Kredite über je S 70.000 gewährt, und zwar den ersten am 3. April 1984 zum Ankauf eines Kruger Hydraulikladers und den zweiten am 11. August 1986 zum Ankauf eines Mengele Ladewagens Duo 180.
Dem Beklagten wurde am 18. September 1986 zugunsten einer Forderung von S 40.000 sA zu 7 E 6219/86 des Bezirksgerichtes Salzburg die Fahrnisexekution gegen Josef und Anna P*** bewilligt und der zuletzt erwähnte Ladewagen der Marke Mengele zu seinen Gunsten gepfändet.
Der klagenden Partei wurde auf Grund des am 18. September 1986 ergangenen Versäumungsurteiles am 30. Oktober 1986 zu 7 E 7229/86 des Bezirksgerichtes Salzburg zugunsten einer Forderung von S 30.000 die Fahrnisexekution bewilligt und durch Nachpfändung des erwähnten Ladewagens der Marke Mengele vollzogen. Dieser Ladewagen wurde am 21. November 1986 um das Meistbot von S 51.000 versteigert. Das Bezirksgericht Salzburg bestimmte mit Beschluß vom 8. Juni 1990 zu 7 E 6219/86-35 die Kosten für den Verkauf des Ladewagens mit insgesamt S 2.545 (Ediktskosten S 778,80, Sachverständigengebühr S 1.657,20 und Vollstreckergebühr S 109). Diese Auslagen waren bereits vom Vollstrecker nach der Versteigerung vom Meistbot in Abzug gebracht und nur der Nettoerlös von S 48.455 zur Verwahrung überwiesen worden (S 4 der ON 5 und 7 E 6219/86).
Die klagende Partei begehrt die Unzulässigerklärung der vom Beklagten geführten Exekution. Der bereits versteigerte Ladewagen sei in ihrem Vorbehaltseigentum gestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall wird der Erlös einer schon bei Klagseinbringung versteigerten Sache exszindiert. Der nach der WGN 1989 für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Wert des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz kann diesen Erlös nicht übersteigen. Nach der Formulierung des § 286 Abs 2 EO kann das Gericht die Schätzungs- und Verkaufskosten sofort vom Versteigerungserlös abziehen. Wird also der Verkaufserlös gegenüber allen (hier: allen anderen) Anspruchsberechtigten (als der klagenden Partei) exszindiert, so besteht gegenüber dem Exekutionsgericht nur ein Anspruch auf Ausfolgung des nach Abzug der Verkaufskosten verbleibenden Erlöses, somit des Nettoerlöses (Heller-Berger-Stix, EO4, 1875). Auch wenn daher nicht schon die geringere Pfandforderung für die Bewertung des Exszindierungsanspruches ausschlaggebend wäre (vgl. Heller-Berger-Stix 475 und zuletzt Gitschtaler, ÖJZ 1988, 41), kann sich hier das Interesse (Beschwer) der klagenden Partei nur mehr nach dem vorhandenen Erlös von S 48.455 richten. Die Bewertung des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis zutreffend. Somit liegt ein S 50.000 übersteigender Entscheidungsgegenstand nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind; ihre Revisionsbeantwortung fällt nicht unter § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO, weil in Wahrheit eine jedenfalls unzulässige ordentliche Revision vorliegt.
Anmerkung
E22573European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00076.9.1107.000Dokumentnummer
JJT_19901107_OGH0002_0030OB00076_9000000_000