Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***-Aktiengesellschaft, Linz, Rudigierstraße 5-7, vertreten durch Dr.Hermann Fromherz und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Aloisia P***, Geschäftsfrau, Linz, Freisederweg 7, wegen 1 Mio S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr.Stefan E***, Rechtsanwalt, Linz, Blumauerstraße 41, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.September 1990, GZ 19 R 153/90, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr.Stefan E*** wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der allenfalls iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, ob die Anbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes iSd § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO ein Vollmachtsverhältnis erfordert oder nicht, kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil zur Bekämpfung der Zurückweisung eines Rekurses nur die betroffene Partei legitimiert ist (Fasching, ZPR2 Rz 1690; 4 Ob 520/79). Ein Zwischenstreit über die Frage der Vertretung an sich (wie etwa im Fall der Entscheidung EvBl 1963/429) liegt hier nicht vor. Dem Rechtsmittelwerber wurden keine Kosten auferlegt, ihm werden keine Zustellungen aufgedrängt oder verweigert udglm, sondern die Wirkungen des bekämpften Zurückweisungsbeschlusses erstrecken sich nur auf die verpflichtete Partei selbst. Da der Rechtsmittelwerber auch nicht geltend macht, er vertrete die verpflichtete Partei, kann sein Rechtsmittel, abgesehen von der unmißverständlichen gegenteiligen Formulierung, auch nicht als ein von der verpflichteten Partei erhobenes umgedeutet werden. Eine zusätzlich zum Rechtsmittelrecht der Partei gegebene Rechtsmittellegitimation des Rechtsanwaltes ist zu verneinen.
Anmerkung
E22122European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01094.9.1114.000Dokumentnummer
JJT_19901114_OGH0002_0030OB01094_9000000_000