TE OGH 1990/11/14 1Ob668/90

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Christoph K***, geboren am 18. Februar 1973, vertreten durch seine Mutter Ursula K***, Favoritenstraße 139/3/22, diese vertreten durch Dr. Walter Steiner, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31.August 1990, GZ 44 R 489/90-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11.Juni 1990, GZ 2 P 38/90-15b, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Eltern des Minderjährigen leben in aufrechter Ehe, jedoch seit 1983 getrennt, der Vater in Innsbruck, die Mutter in Wien. Der Minderjährige befindet sich ab Mai 1989 in Pflege und Erziehung seiner Mutter. Der Vater bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 34.950. Er ist für seine studierende Tochter Alexandra und teilweise für seine Ehegattin, die eine Arbeitslosenunterstützung von S 295 täglich bezieht, unterhaltspflichtig. Der Minderjährige erlernt seit 1.11.1989 den Beruf eines Koches. Er erhält eine Lehrlingsentschädigung von S 3.000 monatlich. Mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht bescheinigt.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater des Minderjährigen zu einer monatlichen Unterhaltsleistung ab 7.5.1989 bis 31.10.1989 von S 6.300, ab 1.11.1989 von S 3.800 und wies das Mehrbegehren des Minderjährigen, der ab 7.5.1989 monatlich S 6.600 begehrt hatte, ab. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens ab 1.11.1989 und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus: Die Lehrlingsentschädigung sei zur Gänze als Eigeneinkommen des Minderjährigen anzusehen, so daß nach deren Abzug von der fiktiven Unterhaltsleistung des Vaters (von monatlich S 6.600) mit dessen weiterer monatlicher Unterhaltsleistung von S 3.800 die Lebensbedürfnisse des Minderjährigen angemessen befriedigt werden können.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist nicht berechtigt. Zur Frage der Beurteilung der Lehrlingsentschädigung als Eigeneinkommen des Minderjährigen und deren Anrechnung auf den Unterhalt hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen, insbesondere 3 Ob 547/90 vom 13.6.1990 und 1 Ob 594/90 vom 11.7.1990, ausführlich Stellung genommen. Darin wird dargelegt, daß die Lehrlingsentschädigung nach § 140 Abs 3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung voll zu berücksichtigen ist, soferne sie nicht als Ausgleich für konkreten berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt und eine schematische Formel, wonach von der Lehrlingsentschädigung nur die Hälfte oder ein anderer Prozentsatz als Eigeneinkommen angerechnet werden könne, wurde abgelehnt. Der erkennende Senat schließt sich diesen Vorentscheidungen an. Da die von den Vorinstanzen ermittelte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht mehr strittig ist und die im Revisionsrekurs vertretene Berechnungsmethode (Zusammenlegung der Einkommen des Vaters und des Minderjährigen - Zuspruch von 20 % dieser Summe abzüglich der Lehrlingsentschädigung) jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, bleibt der Revisionsrekurs des Minderjährigen erfolglos.

Anmerkung

E22084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00668.9.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19901114_OGH0002_0010OB00668_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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