Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** SPANIEN, vertreten durch Dr. Jesus N***, Botschafter des Königreiches Spanien, Wien 4., Argentinierstraße 34, dieser vertreten durch Dr. Hans Pichler und Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alfred H***, Angestellter, Wien 22., Löwensteinstraße 43, vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Erteilung einer Zustimmung (Streitwert S 200.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Mai 1990, GZ 16 R 238/89-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. August 1989, GZ 15 Cg 40/89-19, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist Sammler von Objekten aus dem Bereich der Ornithologie. Zu seiner Sammlung zählen auch Präparate von Eiern wildlebender Vögel, die er während seiner Reisen durch Spanien auf dem dortigen Hoheitsgebiet aus Vogelnestern entnommen und nach Österreich ausgeführt hat. Diese Präparate wurden im Zuge eines gegen den Beklagten aus anderen Gründen geführten Strafverfahrens beschlagnahmt und gerichtlich hinterlegt.
Die klagende Partei begehrt, den Beklagten dazu zu verpflichten, der Ausfolgung dieser hinterlegten Vogeleierpräparate an sie zuzustimmen. Der Beklagte habe die Vogeleier unter Verletzung spanischer Jagd- und Naturschutzgesetze gesammelt und widerrechtlich ausgeführt. Darüber hinaus stünden die Liegenschaften, auf denen der Beklagte die Eier gesammelt habe, im Eigentum der klagenden Partei, so daß nur sie zur Aneignung berechtigt gewesen wäre. Die klagende Partei behaupte das Eigentumsrecht an den Präparaten, jedenfalls aber die bessere Berechtigung zu ihrer Ausfolgung.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die klagende Partei gehe von einer Art Obereigentum des Staates an Eiern der auf seinem Territorium wildlebenden Vögel aus. Ein derartiges Obereigentum sei sowohl dem spanischen, als auch dem österreichischen Recht fremd. Die Vogeleier seien nicht auf Liegenschaften der klagenden Partei gesammelt worden. Der Beklagte habe die Eier auch nicht selbst gesammelt, sondern durch Tausch von anderen Sammlern erworben. Das Sammeln von Eiern wildlebender Vögel und deren Ausfuhr sei nicht verboten gewesen; ein allfälliges Verbot sei den Vertragspartnern des Beklagten zuzurechnen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Beklagte zwischen 1956 und 1978 104 Eier großteils unter Naturschutz stehender Vogelarten auf spanischem Hoheitsgebiet gesammelt habe, wobei sich die Funddaten auf Grund der vom Beklagten selbst angelegten Kartei feststellen ließen. Nicht festgestellt werden könne, daß die Vogeleier auf Liegenschaften gesammelt worden seien, die die klagende Partei im Interesse des Naturschutzes in den Jahren 1965 bis 1982 erworben habe.
Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht gemäß § 31 IPRG spanisches Recht zugrunde. Die Aneignung der Gelege durch den Beklagten sei rechtswidrig erfolgt. Die Jagdberechtigung und damit auch die Berechtigung zur vorzugsweisen und ausschließlichen Aneignung von jagdbaren Tieren bzw. von deren Gelegen sei Ausfluß des Grundeigentums und mit diesem regelmäßig verbunden. Die Unterschutzstellung der Tiere durch den Staat entziehe diese nicht den privatrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Die klagende Partei habe nicht nachgewiesen, daß die Eier auf ihren Liegenschaften gesammelt worden seien.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In seiner rechtlichen Beurteilung hob es zunächst hervor, daß der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes gemäß § 31 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden, im gegebenen Fall also nach spanischem Recht. Die "rechtliche Gattung der Sachen" und der Inhalt der im § 31 Abs 1 genannten Rechte nach § 31 Abs 2 IPRG richte sich dagegen nach dem Rechte des Staates, in dem sich die Sachen befinden, also nach österreichischem Recht. Nach Art. 610 des Codigo Civil Espanol werde Eigentum an aneignungsfähigen Gütern, die keinen Besitzer haben, durch Aneignung erworben. Zu diesen zähle das Gesetz ausdrücklich auch jagdbare Tiere. Argumente e contrario sei nach spanischem Recht Eigentumserwerb an nichtjagdbaren Tieren ausgeschlossen. Zu diesen zählten zweifellos auch wildlebende Vögel und ihre Gelege, wenn sie durch Verwaltungsvorschriften (wie Jagd- oder Naturschutzgesetze) von der Jagd und damit von der Aneignung ausgenommen seien. Für ein solches Aneignungsverbot spreche auch die Überlegung, daß ein Ausschluß des Eigentumserwerbs an naturgeschützten Tieren bzw. ihren Gelegen dem Zweck dieser Schutzgesetze am ehesten entspreche. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Naturschutzvorschriften sei weiter davon auszugehen, daß dem Staat, der die Schutzgesetze erlassen habe, um den Fortbestand der geschützten Arten auf seinem Territorium zu sichern, und damit auch seinen Herrschaftsanspruch an diesen Tieren manifestiere, als einzigem auch (dingliche) Rechte an den entgegen diesen Bestimmungen erlegten Tieren oder gesammelten Eiern zustehen. Der gegen die Naturschutzgesetze Verstoßende vermittle mit seiner gesetzwidrigen Handlung dem Staat Besitz und Eigentum. Die klagende Partei habe daher mit dem Sammeln und Präparieren der Gelege durch den Beklagten unter Verletzung von spanischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur Eigentum an diesen Sachen erwerben können. Die vom Erstgericht ermittelten gesetzlichen Bestimmungen reichten jedoch nicht aus, um den Eigentumserwerb durch die klagende Partei abschließend beurteilen zu können, weil unklar sei, ob die strittigen Vogeleier hievon (Jagdgesetz vom 4.4.1970, das gemäß diesem Jagdgesetz erlassene Dekret vom 5.10.1973, Jagdgesetz vom 16.5.1902) erfaßt seien. Es sei auch zu klären, ob Spanien internationalen Verträgen beigetreten sei und diese (wie etwa das Pariser Übereinkommen vom 19.3.1902) innerstaatlich Anwendung fänden. Auch die Ansicht, daß der klagenden Partei durch den Beklagten Besitz und Eigentum vermittelt worden sei, werde an Hand der spanischen zivilrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sein. Der Rekurs sei zuzulassen gewesen, weil zu den behandelten Fragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bekannt sei. Der Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Revision und beantragt, ihn aufzuheben und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, die Vorstellung einer Art staatlichen Obereigentums sei modernen Rechtsordnungen sowohl der klagenden Partei als auch der Republik Österreich fremd. Die Ausfolgung der Eier an die klagende Partei sei keineswegs im Sinne des Schutzzweckes der Naturschutzvorschriften, die darüber hinaus auch nicht näher umschrieben worden seien.
Festzuhalten ist zunächst, daß die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, daß für den Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an den strittigen Vogeleiern gemäß § 31 Abs 1 IPRG spanisches Recht anzuwenden ist. Die Verbringung der Eier nach Österreich hat darauf keinen Einfluß (§ 7 IPRG). Das neue Lageortsrecht wirkt nicht auf sachenrechtserhebliche Vorgänge zurück, die unter dem alten Belegenheitsrecht abgeschlossen wurden. Vorher erworbene Rechte bleiben demnach grundsätzlich bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann prinzipiell nicht rückwirkend geheilt werden (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 185; Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 26 f und 78 f).
Für die Beurteilung des geltend gemachten Ausfolgungsanspruches ist wesentlich, ob und welche Rechte an den strittigen Vogeleiern einerseits der Beklagte erworben hat und andererseits der klagenden Partei zustehen.
Ebenso wie nach den §§ 381 bis 383 ABGB wird auch nach den Art 609 bis 611 des Codigo Civil Espanol (Beilage H) Eigentum an "auf Grund ihrer Art aneignungsfähigen Gütern, welche keinen Besitzer haben, wie die Tiere, welche Gegenstand von Jagd und Fischerei sind ..." durch Aneignung erworben, wobei klargestellt wird, daß das Jagd- und Fischereirecht durch spezielle Gesetze geregelt wird. Das Jagdrecht gibt seinem Inhaber die ausschließliche Berechtigung, innerhalb seines Jagdgebietes die jagdbaren Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen (vgl. etwa Klang in Klang2, II, 247; Staudinger, BGB12 III, Rz 9 zu § 958; Münchener Kommentar zum BGB2, Rz 13 zu § 958). Auch die Erlegung von Vögeln kann unter Beobachtung jagdrechtlicher Bestimmungen gestattet sein (Klang aaO 249); dabei bezieht sich das Jagdrecht auch auf die Eier jagdbarer Vögel (Münchener Kommentar aaO). Im übrigen aber ist der Vogelfang und das Ausnehmen der Eier seit langem nicht nur in Österreich, sondern auch in Spanien jedenfalls seit dem internationalen Übereinkommen vom 19.3.1902 ("Pariser Vogelschutzkonvention") - das unter anderem zwischen diesen Staaten (Österreich-Ungarn und Spanien) abgeschlossen wurde (siehe die Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, 25. Band, Gesetze betreffend Jagd, Vogelschutz und Fischerei, 1910, S 529) -, besonderen Beschränkungen unterworfen. Nach Art. 1 dieses Übereinkommens genießen die der Landwirtschaft nützlichen Vögel (sie werden in einem beigeschlossenen Verzeichnis aufgezählt, wobei hinzugefügt wird, daß dieses Verzeichnis von der Gesetzgebung eines jeden Landes auch durch Zusätze erweitert werden kann) unbedingten Schutz in der Weise, daß es verboten ist, dieselben zu welcher Zeit und auf welche Art immer zu töten sowie ihre Nester, Eier und Brut zu zerstören. Offensichtlich auf der Grundlage dieses Übereinkommens sind auch in Spanien das Jagdgesetz vom 16.5.1902 (Beilage I) und die königliche Verordnung hiezu vom 1.7.1902 (Beilage L), die dem Gesetz vom 4.4.1970 (Beilage G) und den hiezu ergangenen Dekreten vom 25.3.1971 (Beilage J) und 5.10.1973 (Beilage K) vorangegangen sind, zustandegekommen.
Welche Vögel nach diesen Bestimmungen geschützt und das Ausnehmen welcher Vogeleier danach verboten ist, wurde bisher nicht festgestellt. Die Vogelschutzvorschriften aber bewirken durch ihre Verbote eine Beschränkung der Aneignungsbefugnis, sodaß gegen sie verstoßende Aneignungshandlungen einen Eigentumserwerb nicht bewirken (vgl. Klang aaO; Koziol-Welser, Grundriß8 II, 10; Münchener Kommentar aaO Rz 10, Mühl in Soergel, BGB12 VI Rz 6 zu § 958; und Staudinger aaO Rz 7). Der Beklagte ist daher, soweit er dem Verbot des Ausnehmens von Vogeleiern zuwidergehandelt hat, nicht Eigentümer der Eier geworden. Er ist es allerdings auch nicht geworden, soweit es sich bei den strittigen Eiern um solche jagdbarer Vögel gehandelt haben sollte. Auch wenn man nämlich nicht der in der Entscheidung EvBl 1962/518 vertretenen Ansicht, der Wilderer erwerbe Eigentum für den Jagdberechtigten, folgt, sondern das gewilderte Tier als weiterhin herrenlos ansieht (vgl. Klang aaO 248; Staudinger aaO Rz 9, und Mühl in Soergel aaO Rz 7), hätte doch der Beklagte Eigentum keinesfalls erlangt.
Zu prüfen ist daher weiter, welche Rechte die klagende Partei an den Vogeleiern geltend zu machen vermag. Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, daß die klagende Partei dadurch, daß der Beklagte unter Verletzung spanischer Rechtsvorschriften zum Schutz der Natur Vogeleier gesammelt hat, Eigentum an diesen Eiern (soweit sie von den Schutzgesetzen erfaßt sind) erworben habe: Ebenso wie entsprechend der in der Entscheidung EvBl 1962/518 vertretenen Rechtsansicht der zur Jagd nicht Berechtigte Eigentum für den Jagdberechtigten erwerbe, erwerbe der gegen ein Naturschutzgesetz Verstoßende Eigentum für den Staat, der die Schutzgesetze erlassen hat. Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke des staatlichen (Ober-)Eigentums an "freistehenden Sachen" (§ 287 ABGB: "Sachen, die allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind") ist dem österreichischen Rechtsbereich keineswegs fremd. So weist Ehrenzweig2 I/2, 4, darauf hin, daß freistehende Sachen von der "älteren Lehre (seit dem Mittelalter) als Staatseigentum angesehen" wurden, und Stubenrauch, Komm.z.ABGB I 357 (aus dem Jahr 1902), hebt unter Bezugnahme auf sogenannte "herrenlose Sachen" hervor, daß "alles, was sich im Staatsgebiet befindet, wenn es nicht einem Privaten gehört, Eigentum des Staates sei, dem das Gebiet als Ganzes unterworfen ist", wobei aber "von den im Machtbereich des Staates befindlichen Sachen einige den Privatpersonen zur Zueignung überlassen" sind. Meinen auch Klang in Klang2 II, 4, und Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 287, beim "Staatsgut" (§ 286 ABGB) habe, soweit es freistehend (§ 287 ABGB) sei, das "(Ober-)Eigentum des Staates keine praktische Bedeutung", kann dem doch bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht beigepflichtet werden. Das beschriebene Obereigentum würde im österreichischen Rechtsbereich vielmehr durchaus dazu führen, daß die Republik Österreich als Eigentümerin Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnte.
Ob auch im Rechtsbereich der klagenden Partei von einem Obereigentum des Staates an freistehenden, nicht aneignungsfähigen Sachen auszugehen ist, kann nach den vorhandenen Unterlagen noch nicht gesagt werden. In den Artikeln 609 und 610 des Codigo Civil Espanol und in den verschiedenen Jagd- und Naturschutzgesetzen, insbesondere auch durch die darin enthaltenen Verbote, hat die klagende Partei bestimmt, welche Güter aneignungsfähig sind - "wie die Tiere, die Gegenstand von Jagd und Fischerei sind" - und bei welchen die Aneignung verboten ist. Ob sie damit ihre Rechte, ihr "Obereigentum", an diesen nicht aneignungsfähigen, "freistehenden" Sachen zum Ausdruck gebracht hat, wird nach spanischem Recht zu beurteilen sein. Dabei ist nicht nur der Wortlaut der - noch zu erforschenden - Rechtsquellen maßgebend, sondern die im Rechtsbereich der klagenden Partei durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen und erst in letzter Linie dem fremden Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 3 IPRG).
Sollte die klagende Partei Obereigentum an nicht aneignungsfähigen, freistehenden Sachen geltend machen können, wird weiter zu prüfen sein, ob die Entnahme der strittigen Vogeleier gegen ein in den bereits genannten Jagd- und Naturschutzbestimmungen der klagenden Partei festgehaltenes Verbot verstoßen hat. War dies der Fall, sind also nicht die Eier jagdbarer Vögel - an denen der klagenden Partei Rechte mangels Jagdberechtigung nicht zustünden - von der Hinterlegung betroffen (es sei denn, diese Eier unterliegen gleichwohl Schutzbestimmungen), würde sich die Klage - bei Bestehen von Obereigentum der klagenden Partei - als berechtigt erweisen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.
Anmerkung
E22433European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00637.9.1115.000Dokumentnummer
JJT_19901115_OGH0002_0070OB00637_9000000_000