TE OGH 1990/11/20 10ObS305/90

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer (AG) und Mag. Wilhelm Patzold (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf A***, Elektriker, 3314 Strengberg, Thürnbuch 42, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 1990, GZ 31 Rs 94/90-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Jänner 1990, GZ 32 Cgs 1379/87-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz wurden schon vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen, weshalb sie mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Sonst werden nur Feststellungsmängel behauptet, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg. 34.501; JBl. 1982, 311 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist - mit einer noch zu erwähnenden, jedoch nicht wesentlichen Ausnahme - richtig (§ 48 ASGG). Feststellungen über die Dauer der beim Kläger zu erwartenden Krankenstände waren nicht notwendig, weil sich weder aus seinem Vorbringen, noch aus den Beweisergebnissen ein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergab, daß die Krankenstände, die bei Ausübung der ihm noch zumutbaren Tätigkeit als Tischmonteur zu erwarten sind, die Dauer übersteigen könnten, die einen Ausschluß vom Arbeitsmarkt bedeuten würde (vgl. SSV-NF 3/45; 3/152). Auf die früheren Krankenstände kommt es dabei nicht an, weil sie während einer Tätigkeit auftraten, auf die der Kläger ohnedies nicht mehr verwiesen wird.

Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgesehenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung nur zulässig, wenn eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, bei denen die erforderlichen Pausen gewährt werden. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage (SSV-NF 2/106; 10 Ob S 97/89). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Sachverständige für Berufskunde habe mit seiner Äußerung, der Kläger wäre auf das "persönliche" Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen, nur eine Rechtsansicht geäußert, kann daher nicht gefolgt werden. Schon das Erstgericht ist aber dieser Aussage des Sachverständigen nicht gefolgt und hat - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache, jedoch mit eingehender Begründung - ausgeführt, daß es dem Kläger auch ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers möglich sei, alle Stunden von seinem Arbeitsplatz aufzustehen, um sich drei bis vier Minuten im Stehen oder Gehen zu entspannen. Das Berufungsgericht hat sich - wenn auch ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache - dieser Meinung angeschlossen, wobei es auch auf die erwähnte Aussage des Sachverständigen einging, sie als nicht überzeugend bezeichnete und dies auch begründete. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen sind unter diesen Umständen in Wahrheit als Tatsachenfeststellung zu werten; sie kann mit Revision nicht mehr bekämpft werden, weshalb die in diesem Zusammenhang erstatteten Revisionsausführungen nicht zielführend sind.

Der Oberste Gerichtshof hat somit davon auszugehen, daß dem Kläger alle Arbeitsplätze offen stehen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die ihm noch zumutbare Tätigkeit eines Tischmonteurs vorhanden sind, weil die Gewährung der erforderlichen Arbeitspausen ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht erfordert. Dies schließt aber den geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätspension aus.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E22509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00305.9.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19901120_OGH0002_010OBS00305_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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