Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der AR (auch J) in W, geboren 1959, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Juni 2005, Zl. 257.022/0-IX/27/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldau, reiste im Oktober 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte im März 2003 schriftlich Asyl, wozu sie - nach zeitweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 AsylG - am 11. Jänner 2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde. Bei dieser Einvernahme erstattete die Beschwerdeführerin sowohl zu ihrer Identität als auch zu den Gründen ihrer Ausreise aus Moldau ein von den Angaben im schriftlichen Asylantrag abweichendes Vorbringen.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt vor allem auf die Änderung des Vorbringens und der Identität. Die "Glaubwürdigkeit der Person der Ast." sei "keinesfalls glaubwürdig" und "die Missbräuchlichkeit des gegenständlichen Asylantrages klar ersichtlich".
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer Berufungsverhandlung.
Mit dem angefochtenen, ohne Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG" ab. Sie stellte nur (mehr) fest, dass das ursprüngliche Vorbringen im schriftlichen Asylantrag nicht der Wahrheit entsprochen habe, was die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme selbst eingeräumt habe, und stützte die Entscheidung im Übrigen darauf, dass die bei der Einvernahme behaupteten Benachteiligungen auf Grund der russischen Muttersprache der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des Vorbringens über deren wirtschaftliche Situation nicht geeignet seien, zu einer anderen als der schon vom Bundesasylamt getroffenen Entscheidung zu führen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich - angesichts unterlassener Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Verfahrenshelfer - nur "pflichtgemäß" gegen den angefochtenen Bescheid, ohne aber in Bezug auf die Nichtfeststellung der ursprünglich angegebenen Ausreisegründe und die rechtliche Beurteilung des bei der Einvernahme erstatteten Vorbringens eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung aufzuzeigen. Soweit Verfahrensmängel behauptet werden, wird die Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses - etwa im Fall der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - nicht dargetan.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2004/01/0610, 2005/01/0504, 2005/01/0514 und 2005/01/0624).
Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Umfang des Begehrens gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010493.X00Im RIS seit
12.01.2006