Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafvollzugssache betreffend Herbert P***, AZ 14 BE 261/90 des Kreisgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 11. Oktober 1990 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Strafgefangene reklamiert eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über seine unmittelbar hier eingebrachte Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe durch das Vollzugsgericht mit dem Hinweis auf seine gleichfalls direkt anher adressierte Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (15 Ns 19/90), bei dem insoweit ein Rechtsmittelverfahren bereits anhängig ist (27 Bs 368/90).
Eine derartige Verschiebung der Kompetenz (§ 17 Abs. 5 StVG) als Folge einer Ablehnung ist aber - gleichgültig ob letztere gerechtfertigt ist oder nicht - im Gesetz (§ 74 Abs. 3 StPO) nicht vorgesehen.
Bemerkt wird, daß die Generalprokuratur, der das Rechtsmittel im Hinblick auf dessen Bezeichnung als "Beschwerde nach § 33 Absatz 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes" zwecks Einsicht zur Verfügung gestellt wurde, nach dessen Prüfung zu einem Vorgehen nach dieser Verfahrensbestimmung keinen Anlaß gefunden hat.
Anmerkung
E22311European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00129.9.1120.000Dokumentnummer
JJT_19901120_OGH0002_0150OS00129_9000000_000