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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des VH in K, geboren 1974, vertreten durch Dr. Frank Eberhart Riel, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 2005, Zl. 256.845/0-IX/27/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste im November 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei seiner - nach zeitweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 AsylG - am 19. August 2003 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, er sei insbesondere nach dem Tod seines Bruders wegen einer in dessen Besitz gewesenen "schwarzen Mappe" verfolgt worden.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag "gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 2" AsylG ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Ausführungen des Beschwerdeführers wegen dessen in Österreich zutage getretener Kriminalität, die auf andere Reise- und Antragsmotive schließen lasse, sowie im Hinblick auf Unklarheiten und Widersprüche in seinen Angaben über die Fluchtgründe keinen Glauben und nahm darüber hinaus das Vorliegen des im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Ausschlussgrundes nach § 13 Abs. 2 AsylG an.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Durchführung einer Berufungsverhandlung.
Mit dem angefochtenen, ohne Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG" ab. Sie schloss sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, nahm in ihrer Entscheidung jedoch nicht mehr auf das - in der Berufung u.a. bestrittene - Vorliegen eines Ausschlusses von der Asylgewährung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG Bezug.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich - zum Teil mit unzulässigen Neuerungen betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers - gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Beweiswürdigung, ohne jedoch deren Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Davon, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers nur "2 kleine Ungereimtheiten" gefunden hätten, kann aus den von der belangten Behörde - jeweils unter Bezugnahme auf Ausführungen des Bundesasylamtes - dargelegten Gründen nicht die Rede sein. Soweit Verfahrensmängel behauptet werden, wird die Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses für den Beschwerdeführer nicht dargetan.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2004/01/0610, 2005/01/0493, 2005/01/0514 und 2005/01/0624).
Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010504.X00Im RIS seit
12.01.2006