Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer (AG) und Mag. Wilhelm Patzold (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate K***, 2601 Sollenau, Blumengasse 4, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 1990, GZ 33 Rs 130/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. März 1990, GZ 4 Cgs 282/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 17. November 1945 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem für sie - mangels Berufsschutzes - maßgebenden § 255 Abs. 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Revision, die bestimmte Revisionsgründe des § 503 ZPO nicht nennt, inhaltlich aber unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, folgendes entgegenzuhalten:
Ob "im Umkreis des derzeitigen Wohnortes" der Klägerin Arbeitsplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, brauchte nicht festgestellt zu werden, weil bei Prüfung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht vom individuellen Wohnort des Versicherten auszugehen ist (SSV-NF 1/4, 1/20, 3/142 ua). Für medizinische Gründe, aus denen der Klägerin eine allfällige Wohnsitzverlegung unmöglich wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Da die Klägerin nach den Feststellungen einige Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkung ausüben kann, ist davon auszugehen, daß sie in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes (SSV-NF 1/11, 1/54, 3/157 ua) oder mangels eines Kollektivvertrages das Entgelt zu erzielen, das andere dafür geeignete Arbeiter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegen (10 Ob S 80/90).
Die Einschätzung des Grades der Behinderung der Klägerin durch einen Sachverständigen des Landesinvalidenamtes ist - abgesehen davon, daß die Untersuchung nach den mit der Revision unter Verletzung des Neuerungsverbotes vorgelegten Unterlagen nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgte - für das Sozialgericht nicht bindend (vgl. SSV-NF 1/24).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfällt.
Anmerkung
E22209European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00364.9.1120.000Dokumentnummer
JJT_19901120_OGH0002_010OBS00364_9000000_000