Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Kurt Wuchterl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien
1.
Andreas F***, Installateur, Wien 10, Troststraße 52/1/3,
2.
Herbert G***, Installateur, Wien 12, Oswaldgasse 118/2/6, beide vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E*** I*** Gesellschaft mbH, Wien 12, Vivenotgasse 29, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. S 62.115,36 brutto sA (im Revisionsverfahren S 57.919,36 brutto sA), und
2. S 74.780,19 brutto sA (im Revisionsverfahren S 70.707,98 brutto sA), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juni 1990, GZ 34 Ra 19/90-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Mai 1989, GZ 15 Cga 520,521/89-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen wie folgt:
a)
Der Erstkläger S 3.360,85 (darin S 560,14 Umsatzsteuer),
b)
der Zweitkläger S 4.107,71 (darin S 684,62 Umsatzsteuer).
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Kläger im Sinne des § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 berechtigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, ob die zur Zeit der Entlassung erst 23 Jahre alten Kläger schon mißbräuchlich und zum Teil gleichzeitig Krankenstände in Anspruch genommen haben, sondern daß sie den Geschäftsführer der Beklagten durch die ernsthaft geäußerte Drohung, dann "werde man es eben anders versuchen", zu einer den Abfertigungsanspruch auslösenden Dienstgeberkündigung durch weitere Krankenstände zwingen wollten. Ihrer mehrmals wiederholten Ankündigung, sie "könnten auch in Zukunft leicht in den Krankenstand gehen" im Zusammenhang mit dem Hinweis, "sie seien auch jetzt im Krankenstand", sie hätten Zeit und könnten warten, bis dem Geschäftsführer der Geduldsfaden reiße, konnte nach den Feststellungen der Vorinstanzen keineswegs nur der Erklärungswert beigemessen werden, die Kläger wollten lediglich im Fall einer Erkrankung die Möglichkeit eines Krankenstandes wahrnehmen, oder sie wollten bloß künftige abträgliche Verhaltensweisen ankündigen. Sie haben vielmehr dem Geschäftsführer gegenüber dadurch eine so schwerwiegende und bereits bestehende mittelbar auf das Entstehen eines Abfertigungsanspruchs abzielenden Bereitschaft zur Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bekundet, daß er daraus mit Recht auf die Nachhaltigkeit der negativen Willenshaltung der Kläger schließen durfte (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 72). Der Beklagten war es bei diesem Sachverhalt nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit den erklärtermaßen nicht mehr leistungsbereiten Klägern fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
Anmerkung
E22194European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00293.9.1121.000Dokumentnummer
JJT_19901121_OGH0002_009OBA00293_9000000_000